RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0094

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1

Stammrechtssatz

Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090094.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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