TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/13 93/07/0169

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. November 1993, Zl. 411.236/02-I 4/93, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung (mitbeteiligte Partei: B-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, Schrannengasse 7a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Soweit aus den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof nicht vollständig vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, haben der Beschwerdeführer und Frau A.H. mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Wasserrechtsbehörde gerichteten, als Berufung bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 1992 folgenden Antrag betreffend eine Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei am A.-Fluß gestellt:

"Als Übergangene und in unseren Rechten Verletzte beantragen wird die Aufhebung der Wasserrechtsbewilligung sowie der Bau- und Betriebsbewilligung, überhaupt aller Bewilligungsbescheide betreffend die zitierte Wasserkraftanlage, weil wir als Wasserberechtigte wie oben feststehend nicht vorgeladen wurden und uns somit keine Gelegenheit zur Stellungnahme und Wahrung unserer Rechte gegeben wurde."

Für den Fall der Unzuständigkeit der befaßten Behörde beantragten die Berufungswerber die Weiterleitung ihres Antrags an die zuständige Behörde.

In weiterer Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Gmunden diesen Antrag an den Landeshauptmann für Oberösterreich (kurz: LH) und dieser wiederum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als zuständige Behörde weiter.

Aus einem Bericht des LH, der einem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zuliegt, geht hervor, daß nach Ansicht des LH aus der Formulierung des Schreibens der Berufungswerber ersehen werden könne, daß alle Bescheide angefochten werden sollen, die sich auf eine Wasserkraftanlage des Herrn H. (es handelt sich dabei um den Rechtsvorgänger der nunmehr mitbeteiligten Partei) am A.-Fluß bezögen. Herr H. habe mit Bescheid des LH vom 13. Dezember 1983, Zl. Wa-259/18-1983/Spi, die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft des A.-Flusses und zur Errichtung der dazu dienenden Anlagen an der R.-Gefällstufe bei km 7,609 des A.-Flusses erhalten. Diese Wasserkraftanlage sei im Jahre 1990 an die mitbeteiligte Partei (mP) verkauft worden.

Mit Bescheid des LH vom 11. Mai 1992, Zl. Wa-100364/61-1992, sei das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren für diese Wasserkraftanlage abgeschlossen worden. Nach Ansicht des LH könne sich die Berufung "nur auf diese beiden Bescheide" beziehen.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers und von Frau A.H. "gemäß § 66 AVG in Verbindung mit § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/90" zurück. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß es "nicht denkunmöglich" sei, daß die Berufungswerber übergangene Parteien seien. Diese Überlegungen seien jedoch nicht weiter zu verfolgen, da einer weiteren Behandlung die Rechtskraftwirkung des Bescheides (gemeint ist offenbar nur der Bescheid des LH vom 11. Mai 1992 betreffend die wasserrechtliche Überprüfung) auch einer übergangenen Partei gegenüber entgegenstehe. Dabei stützte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht im wesentlichen auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 und vermeinte, daß "bereits die erweiterte Rechtskraftwirkung der Bescheide eingetreten" sei.

Darüberhinaus wäre der Berufung gegen den Überprüfungsbescheid vom 11. Mai 1992 auch insofern kein Erfolg beschieden, da im Überprüfungsverfahren nur denjenigen Parteistellung zukomme, die diese im Bewilligungsverfahren hatten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich - abgesehen von der Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte - in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso, wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Aufgrund der hg. Judikatur ist es zur konkreten Bezeichnung eines Bescheides erforderlich, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268).

Berufungen, die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gegen welchen Bescheid sie sich richten, sind zurückzuweisen (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0133 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Verfehlt ist hingegen die Ansicht der belangten Behörde, daß auch im Verfahren nach § 121 WRG 1959 die erweiterte Rechtskraftwirkung (offenbar gemeint gemäß § 107 Abs. 2 leg. cit.) bezüglich des Beschwerdeführers eingetreten sei. In diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0054 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung im Ergebnis richtig, in der Sache selbst mit einer unzutreffenden Begründung zurückgewiesen hat, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall indes in keinem Recht verletzt sein.

Aus den dargestellten Erwägungen erübrigt es sich, bei diesem Ergebnis auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen. Ergänzend sei hiezu jedoch angemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht berufen ist, über mögliche Verletzungen von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten abzusprechen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Der mP standen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren im Ausmaß von insgesamt S 390,-- zu.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070169.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten