RS Vwgh 1994/11/30 93/03/0014

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/02/0120 2

Stammrechtssatz

Erschöpft sich die Berufung in der Negation des Schuldspruches, läßt sich daraus nicht erkennen, womit der Besch seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt; es liegt daher kein begründeter Berufungsantrag vor (Hinweis E 20.2.1991, 91/02/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030014.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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