RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0296

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mangelhafte Bezeichnung des mit Berufung bekämpften Bescheides stellt jedenfalls dann keinen bloß verbesserbaren Formmangel, sondern einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar, wenn der Behörde die Feststellung unmöglich ist, um welchen Bescheid es sich bei den mit Berufung bekämpften handelt. Sie ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, weitwendige Ermittlungen zu pflegen und auf Grund gedanklicher Rückschlüsse Versuche anzustellen, den Bescheid zu konkretisieren. Ist es ungeachtet einer mangelhaften Bezeichnung für die Behörde ein leichtes, den bekämpften Bescheid festzustellen, so hat sie derartige geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen. Erst dann, wenn solche geringfügigen Ermittlungsschritte erfolglos bleiben, weil die vom Berufungswerber gemachten Angaben allzu mangelhaft sind, wird eine Zurückweisung der Berufung in Betracht gezogen werden können; ein bloß verbesserbarer Formmangel läge diesfalls nicht vor (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268 und E 24.2.1993, 92/02/0255) (hier: DVR Nummer und KFZ Kennzeichen erlauben ohne notwendige Ermittlungsschritte, den mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid zu erkennen).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020296.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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