RS Vwgh 1994/11/30 93/03/0014

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in einer schriftlich eingebrachten Berufung stellt kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen dar. Der Umstand, daß die Erstbehörde an den Berufungswerber ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm hiefür eine Nachfrist setzt, die die Berufungsfrist übersteigt, vermag ein subjektives Recht des Berufungswerbers auf Sacherledigung seines Rechtsmittels nicht zu begründen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030014.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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