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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in einer schriftlich eingebrachten Berufung stellt kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen dar. Der Umstand, daß die Erstbehörde an den Berufungswerber ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm hiefür eine Nachfrist setzt, die die Berufungsfrist übersteigt, vermag ein subjektives Recht des Berufungswerbers auf Sacherledigung seines Rechtsmittels nicht zu begründen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030014.X05Im RIS seit
20.11.2000