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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Alleine aus dem Umstand, daß - offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens - im ersten Satz der Berufungsschrift bei Wiedergabe des Spruches des bekämpften Bescheides statt des Wortes "zurückgewiesen" unrichtig der Ausdruck "abgewiesen" verwendet wurde, darf die belangte Behörde jedenfalls nicht die den Rechtsschutz verweigernde Rechtsfolge ableiten, daß der Berufungsantrag nicht "ausreichend begründet" sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200776.X02Im RIS seit
20.11.2000