RS Vwgh 1995/3/29 92/05/0227

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Der Antrag, den Bescheid zu beheben, dh ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise - abzuändern, muß in der Berufung deutlich zutage treten. Das Fehlen dieses inhaltlichen Bestandteiles einer Berufung stellt keinen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der - abgesehen vom Fall der unzureichenden Rechtsmittelbelehrung - zur Zurückweisung führen muß (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 522).

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050227.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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