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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Antrag, den Bescheid zu beheben, dh ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise - abzuändern, muß in der Berufung deutlich zutage treten. Das Fehlen dieses inhaltlichen Bestandteiles einer Berufung stellt keinen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der - abgesehen vom Fall der unzureichenden Rechtsmittelbelehrung - zur Zurückweisung führen muß (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 522).
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050227.X01Im RIS seit
07.05.2001