RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0226

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0227

Rechtssatz

Da das Erfordernis zu der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, kein verbesserungsfähiges Formerfordernis iSd § 13 Abs 3 AVG, sondern ein im Gesetz ausdrücklich verlangtes Inhaltserfordernis darstellt, führt ihr Fehlen bzw jenes der Berufungserklärung zur Zurückweisung der Berufung (Hinweis E 22.6.1950, 2107/49, VwSlg 1564 A/1950). Da das Fehlen eines ausreichend bestimmten Rechtsmittelantrages einen inhaltlichen Mangel darstellt, kommt § 13 Abs 3 AVG in einem derartigen Fall nicht zum Tragen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, 1987, 593). Wenn die Behörde dennoch einen Verbesserungsauftrag (unter ausdrücklicher Berufung auf § 13 Abs 3 AVG oder aber nur der Sache nach entsprechend § 13 Abs 3 AVG) erteilt, so begründet der Umstand, daß die Behörde ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilte, kein subjektives Recht des Rechtsmittelwerbers auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268). Dies ergibt sich auch daraus, daß Verfahrensvorschriften wie § 63 Abs 3 AVG (und hier § 63 Abs 4 Slbg GdO 1976) der Behörde kein Ermessen einräumen und es nicht der Disposition der Behörde unterliegen kann, ob ein Mangel eines Rechtsmittels aufgegriffen wird oder nicht.

Schlagworte

Ermessen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060226.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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