Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 26.10.2012 um 11.23 Uhr in Wien, P. durch lautes Schreien sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 82 Abs. 1 SPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Werfen eines Korbsessels in eine Menge von gegnerischen Fußballfans vor einem öffentlich zugänglichen Lokal am Hauptbahnhof und das lautstarke Schreien einer Aufforderung "kommt her", das in der Folge zu einer Rauferei der beiden gegnerischen Fußballfangruppen geführt hat, ist als besonders rücksichtsloses Verhalten, das eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeigeführt hat, im Sinne des § 81 Abs 1 SPG zu qualifizieren. Indem der Bw trotz vorausgegangener Abmahnung durch ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 12.11.2007 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 20.37 Uhr in I. Maximilianstraße x, PI I. S., 1. lautstark herumgeschrien und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, 2. beschimpften Sie einen Polizeibeamten mit den Worten: ?Du faules Schwein, du musst mir diese Bestätigung geben!? und haben durch dieses besonders rücksichtsloses Verhalten den ö... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/ 1991, in der im vorliegenden Fall (vgl. § 1 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; Tatzeitpunkt: 6. Oktober 2007) anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 56/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschimpfungen eines Beamten als ?Verbrecher, Trottel, Schwitzer" im Zuge einer Verkehrskontrolle und das damit verbundene aggressive Gestikulieren und der Gebrauch lauter Worte, erfüllt den Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG. Der Gebrauch lautstarker Worte ist schreiend vorgebrachten Äußerungen gleichzusetzen. Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Schlagworte Beschimpfungen, Beschimpfungen eines Beamten, aggressives Gestikuliere... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird mit Bescheid eine Strafverfügung wegen Behinderung einer Amtshandlung durch aggressives Verhalten behoben, da gegen den Berufungswerber von der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gestellt wurde, so wird der Berufungswerber durch die Außerkraftsetzung der rechtskräftigen Strafverfügung und Aussetzung der strafgerichtlichen Verfolgung nicht benachteiligt, da gemäß § 85 SPG eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach dem § 82 Abs 1 SPG (Behinderung öffentlicher Organe bei einer Amtshandlung durch aggressives Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung) besteht in einem aggressiven Verhalten. Bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan auch nach erfolgter Abmahnung ist tatbestandsmäßig. Dabei ist der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist demnach Schreien und/oder heft... mehr lesen...
Rechtssatz: Verhält sich der Beschwerdeführer aggressiv und wirkt an seiner Identitätsfeststellung nicht mit, gestikuliert laut, stellt nach wiederholten Abmahnungen sein Verhalten nicht ein und konnte sich überdies nicht ausweisen, so konnte der einschreitende Beamte, der die Festnahme aussprach, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG vorliegt, sodass die Festnahme rechtskonform war. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2005, Zahl: 2005/0... mehr lesen...
Die gegen den Beschuldigten im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe lauten wie folgt: Sie haben 1. es als Gewerbeinhaber des Restaurant-Cafe RC in M, aus Gewinnsucht unterlassen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch das Feststellen des Alters von Jugendlichen und Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 80/1998 idgF (StJSchG), beach... mehr lesen...
Rechtssatz: Versucht ein Gewerbeinhaber bei einer Kontrolle seines Lokals durch Gendarmeriebeamte nach Eintritt der Sperrstunde die Gäste wiederholt und in lautem Ton zum Bleiben zu bewegen, obwohl die Beamten sie zum Verlassen des Lokales und den Gewerbeinhaber mehrfach zur Einstellung seines störenden Verhaltens aufgefordert hatten, macht sich der Gewerbeinhaber neben einer Übertretung der Sperrstundenverordnung auch einer Behinderung der Amtshandlung durch aggressives Verhalten nach § 8... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gesetzliche Bestimmung des § 82 Abs 1 SPG erfordert, abgesehen vom aggressiven Verhalten und der Behinderung einer Amtshandlung ein Fortsetzen dieses Tuns trotz vorausgegangener Abmahnung. Abmahnung bedeutet so viel wie (Er-)mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulässigkeit impliziert... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1) Sie haben sich am 30.07.2001 von ca 22.30 Uhr bis ca 22.40 Uhr in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße, vor dem Haus Nummer 39, gegenüber Sicherheitswachebeamten, welche ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert, indem sie die Beamten beschimpften und anschrien. 2) Dieses Verhalten konnte von ca 20 anwesenden, unbeteil... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, dass er sich am 28.7.1***, gegen 18,00 Uhr, am Gendarmerieposten 3*** P******** trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht (RI H***), während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, weil er nach einer Einvernahme und Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mehrmals laut geschrien (ua Foto... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Dabei muss es sich um ein der gebotenen Ruhe, entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten handeln, welches der Täter trotz Abmahnung unmittelbar darauf hin in näher beschriebener, aggressiver Weise f... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 12.5.2000 in der Zeit von 08.45 Uhr bis 08.55 Uhr in Innsbruck, General-Eccher-Straße 2, gegenüber dem Militärkommando für Tirol 1) durch das Schreien der Worte ?Ihr Bullen kennt doch nicht einmal das Sicherheitspolizeigesetz, euch wird mein Anwalt den Arsch aufreißen, ihr Scheißer. Eine Uniform anhaben und sich wichtig machen, aber nicht mit mir!? den öffentlichen Anstand auf das Empfindlichst... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Strafbarkeit nach § 2 LGBl. 74/1977 ist die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung ohne Belang. Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen, nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, also das Wohlbefinden der anderen anwesenden Personen zu stören. Einem Sicherheitswachebeamten ist schon Kraft sein... mehr lesen...
Rechtssatz: Das zentrale Tatbestandesmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG besteht im aggressiven Verhalten. Aggressive Gestik ist tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan, auch noch nach erfolgter Abmahnung, ist zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig ist (VwGH 20.12.1990, 90/10/0056). Geschützt wird nicht das subjektiv... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG (aggressive Behinderung einer Amtshandlung trotz Abmahnung) liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand eine Amtshandlung akustisch aufnimmt und trotz Aufforderung der Beamten, nicht zu stören und sich zu entfernen, die Aufnahme fortsetzt. So wurde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme ein aggressives, also "angreifendes" bzw "angriffslustiges" Verhalten an den Tag legte, oder die Aufforderung, nicht aufzunehmen, aggress... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe "am 5.6.1999 um ca. 11.45 Uhr in Graz 1, Hauptplatz, südlich des Brunnen, 1.) durch den Gebrauch der Worte 'ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal, halt's Maul, Haider verpiß' dich' den öffentlichen Anstand verletzt, 2.) durch Schreien der angeführten Worte ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Lärm war vermeidbar und wirkte störend und 3.) durch besonders rücksichtsloses Verhalten,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung einer Gasdruck-Fanfare ist geeignet, den geplanten Ablauf einer Wahlveranstaltung nach § 81 Abs 1 SPG in besonders rücksichtsloser Weise ungerechtfertigt zu stören. Die Berufung auf die Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung hat keine Relevanz, wenn eine angemeldete Veranstaltung durch den Einsatz der Gasdruck-Fanfare in einer Art und Weise unterbrochen wird, die ein besonders rücksichtsloses Verhalten zu Tage treten lässt. Schlagworte Rücksich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe "am 13.05.1999 um 16.30 Uhr im Bereich des Anwesen H und R, Ortsgebiet N, Gemeinde B G sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie lautstark Äußerungen machten, die Sie mit wilder Gestik unterstrichen und sich un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist mit der Angabe "im Bereich des Anwesens H. und R." zu ungenau, wenn das aggressive Verhalten gegenüber den Beamten auf der dortigen Gemeindestraße gesetzt wurde. Eine entsprechende Ergänzung wäre zumutbar gewesen. Gleichfalls kann die vorgeworfene Tatzeit " um 16.30 Uhr" nicht mehr als richtig angesehen werden, wenn der Vorfall nach 17.00 Uhr stattgefunden hatte. Schlagworte aggressives Verhalten Tatort Tatzeit Konkretis... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 05.11.1999 um 21.45 Uhr als Lenker des Motorfahrrades I. in I., Parkplatz, das Mofa gelenkt, obwohl die angebrachte Begutachtungsplakette derart beschädigt war, dass nur mehr das Kennzeichen abgelesen werden konnte, obwohl nur ein nachgemachtes Kennzeichen angebracht war, geschrien und dadurch ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen wäre, unmittelbar danach trotz vorausgeg... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer gegenüber den in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes einschreitenden Gendarmeriebeamten aggressiv wird, mit einem Jausenmesser vor dem Gesicht des Beamten gestikuliert sowie den Beamten lautstark als "Kasperl" beschimpft und er sein Verhalten trotz vorhergehender Abmahnung fortsetzt und dadurch die Amtshandlung behindert, verhält sich gegenüber den in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes einschreitenden Gendarmeriebeamten aggressiv. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte wurde im Einvernahme-Zimmer des Gendarmeriepostens aufgrund seines aggressiven Verhaltens abgemahnt. Der einschreitende Gendarmeriebeamte hat sich während der gesamten Amtshandlung korrekt verhalten, weshalb die Verhaltensweise des Beschuldigten auf dem Gendarmerieposten nicht durch die Amtshandlung veranlaßt war. Beim Gendarmeriebeamten, der mit dem Beschuldigten eine Niederschrift über den Vorfall in der Pizzeria Arlecchino aufnehmen wollte, handelte es sich ... mehr lesen...
Mit dem oben bezeichneten und angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden über den Berufungswerber je eine Geldstrafe wegen der Übertretung des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und des § 1 1. Fall LGBl. Nr. 158/1975. Konkret wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 19.08.1996 (wohl richtig 1995), in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.25 Uhr, in Graz 6, Sturmplatz, Karl-Maria-von-Weber-Gasse, Nordsektor 1.) trotz vorausgegangener Abmahnung sich gegenüber einem Organ de... mehr lesen...
Rechtssatz: Aggressives Verhalten nach § 82 Abs 1 SPG durch Wegstoßen der einschreitenden Sicherheitswachebeamten liegt nicht vor, wenn eine Person, die von den Beamten von einem Absperrzaun (Fußballspiel) heruntergelöst wurde, nur versucht, durch Ausgleichsbewegungen das durch die Beamten außer Kontrolle gebrachte Gleichgewicht beizubehalten. So hatte der Berufungswerber laut Videoband auf das Stoßen der Polizeibeamten immer (nur) mit unmittelbar darauf erfolgten Ausgleichsbewegungen reag... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 97 Abs.5 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Dieser Bestimmung kann aber nicht die Intention unterstellt werden, daß einem zum Anhalten aufgeforderten Fahrzeuglenker (hier nach einer erst verspäteten Wah... mehr lesen...