Eine Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG (aggressive Behinderung einer Amtshandlung trotz Abmahnung) liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand eine Amtshandlung akustisch aufnimmt und trotz Aufforderung der Beamten, nicht zu stören und sich zu entfernen, die Aufnahme fortsetzt. So wurde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme ein aggressives, also "angreifendes" bzw "angriffslustiges" Verhalten an den Tag legte, oder die Aufforderung, nicht aufzunehmen, aggressiv beantwortet hätte. Daher war die Feststellung seiner Identität mangels Verdachtes dieser Verwaltungsübertretung rechtswidrig. Der alleinige Umstand, dass jemand eine Amtshandlung akustisch aufnehmen will, rechtfertigt noch nicht die Aufforderung dieser Person zur Ausweisleistung.