Wird mit Bescheid eine Strafverfügung wegen Behinderung einer Amtshandlung durch aggressives Verhalten behoben, da gegen den Berufungswerber von der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gestellt wurde, so wird der Berufungswerber durch die Außerkraftsetzung der rechtskräftigen Strafverfügung und Aussetzung der strafgerichtlichen Verfolgung nicht benachteiligt, da gemäß § 85 SPG eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn die Tat nach §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nach § 30 Abs 3 VStG die Bestimmung, das Verschlechterungsverbot betreffend, nach § 51 Abs 6 VStG nicht anzuwenden ist.