Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/ 1991, in der im vorliegenden Fall (vgl. § 1 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; Tatzeitpunkt: 6. Oktober 2007) anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 56/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Zum Tatbild der zitierten Verwaltungsvorschrift gehört zunächst, dass ein Organ der öffentlichen Aufsicht in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben einschreitet, was im vorliegenden Fall durch das Einschreiten zweier Polizeibeamter (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3.A., A.5.2.1 zu § 82 SPG) zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 20 ff, §§ 27 ff und §§ 32 ff SPG) eindeutig gegeben ist.
Weiteres Tatbestandselement ist eine vorausgegangene Abmahnung. Abmahnung bedeutet so viel wie (Er-)Mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung, ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulässigkeit impliziert. Das Gesetz schreibt den Gebrauch bestimmter Worte für eine wirksame Abmahnung nicht vor, insbesondere muss sie nicht die Folgen weiteren Zuwiderhandelns zur Kenntnis bringen. Freilich muss dem Betroffenen die Abmahnung als solche erkennbar sein und bewusst werden. Im konkreten Fall musste dem Bw auf Grund der Gesamtsituation klar sein, dass er bereits (mehrfach) abgemahnt im Sinn dieser Bestimmung war.
Das zentrale Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG besteht im aggressiven Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines Polizeiorgans zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss (vgl. die Nachweis bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3.A., C 2 zu § 82 SPG). Das Gesetz verlangt aggressives Verhalten, einer "besonderen" Aggressivität bedarf es aber nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof - VwGH vom 27. November 1989, 88/10/0184). Ein solches aggressives Verhalten liegt jedenfalls auch dann vor, wenn das Verhalten noch nicht als Anwendung von Gewalt oder als gefährliche Drohung (§ 269 des Strafgesetzbuchs (StGB) - Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu qualifizieren ist.
Dabei ist eine aggressive Gestik tatbildlich, nicht aber in jedem Fall erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits das Schreien mit oder zu einem Aufsichtsorgan auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, wobei der Inhalt der im Schreien vorgebrachten Argumente prinzipiell gleichgültig ist (VwGH vom 20. Dezember 1990, 90/10/0056). Beschimpft der Beschuldigte die in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes einschreitenden Polizeibeamten und verhält er sich diesen gegenüber aggressiv indem er mit den Händen heftig gestikuliert, so dass die Amtshandlung behindert wurde und stellt er dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht ein, verwirklicht er das Tatbild des § 82 Abs.1 SPG.
Entsprechend den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw jedenfalls auch nach der (ersten und sogar weiteren) Abmahnung(en) in einem lautstarken Ton die in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den Polizeibeamten durchgeführte Amtshandlung (nämlich der ordnungsgemäßen Identitätsfeststellung) behindert hat.
Das Beschimpfen der Beamten in der Art und Weise, wie sie auch im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zitiert ist, im Zuge einer Amtshandlung und das damit verbundene Gestikulieren und der Gebrauch lauter Worte erfüllen den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG. Dabei ist auch der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig, indiziert allerdings wohl durchaus eine aggressive Haltung des Bw.
Das aggressive Verhalten des Bw war für die Behinderung ursächlich; die Amtshandlung wurde erschwert und verzögert, hinsichtlich der weiteren Mitglieder der ursprünglichen Gruppe im Ergebnis sogar verhindert.
Da auch die übrigen Tatbestandselemente der genannten Bestimmung zweifelsfrei vorliegen, hat der Bw somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen. Ein Rechtsirrtum würde im Übrigen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausscheiden, da das im § 82 SPG gelegene Unrecht für jedermann leicht erkennbar ist (vgl. VwGH vom 25. November 1981, 81/10/0119). Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde. Im konkreten Fall kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen hat, jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass durch sein Verhalten eine Amtshandlung gestört und erschwert wurde. Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.
Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.
Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 150 Euro ist mit etwa Zwei/Drittel der Höchststrafe angesiedelt, da nach § 82 Abs.1 SPG Geldstrafen bis 218 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt jedenfalls tat- und schuldangemessen. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten generellen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Raum und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch eine besondere Sorglosigkeit gekennzeichnet war, wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen.
Im Übrigen hat der Bw auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die Behörde erster Instanz sprechen. Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs.1 Z10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086 und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).
Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Aufgrund der demnach durchaus berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.