Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der I A, vertreten durch Dr. G H, Dr. B H und Mag. C P, alle Rechtsanwälte in D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. Mai 2000, GZ.: III/S- 22170/99, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird in Punkt 1.) und Punkt 3.) die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird jedoch im Sinne des § 44 a Z 1 VStG in Punkt 1.) insofern abgeändert, als die Worte "ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal" wegfallen und in Punkt 3.) insofern richtiggestellt, als die
Worte "und Zwischenrufe von sich gaben" zu entfallen haben. Die Strafe wird in Punkt 1.) und 3.) auf jeweils S 700,-- (EUR 50,87) - im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe - herabgesetzt.
In Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben, sowie das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.
Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz verringert sich gemäß § 64 VStG auf S 140,-- (EUR 10,17), wobei der Betrag als auch die ausgesprochene Geldstrafe binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen ist.
Gemäß § 44a Z 2 VStG wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat in Punkt 1.) verletzt wurde, insofern richtiggestellt, als dies der § 1 erster Fall Stmk LGBl 158/75 und gemäß § 44a Z 3 VStG die angewendete Gesetzesbestimmung für die verhängte Strafe der § 3 Abs 1 Stmk LGBl 158/75 darstellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe "am 5.6.1999 um ca. 11.45 Uhr in Graz 1, Hauptplatz, südlich des Brunnen,
1.) durch den Gebrauch der Worte 'ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal, halt's Maul, Haider verpiß' dich' den öffentlichen Anstand verletzt,
2.) durch Schreien der angeführten Worte ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Lärm war vermeidbar und wirkte störend und
3.) durch besonders rücksichtsloses Verhalten, indem Sie ein technisches Hilfsmittel (Gasdruck-Fanfare) verwendeten und Zwischenrufe von sich gaben, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört"
und habe dadurch Verwaltungsübertretungen in Punkt 1.) nach § 1 erster Fall Stmk LGBl 158/75, Punkt 2.) § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 und Punkt 3.) § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen. Hiefür wurde je Punkt eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei die Strafe in Punkt 1.) und 2.) gemäß § 3 Abs 1 Stmk LGBl 158/75 und Punkt 3.) § 81 Abs 1 SPG verhängt wurden. Gemäß § 64 VStG wurden die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit S 600,-- vorgeschrieben.
Auf Grund der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 28. September 2000, bei der die Zeugen BI F H, BI R K, L K, M K und die Berufungswerberin einvernommen wurden, geht die Behörde von folgenden Feststellungen aus:
Am 5. Juni 1999, zirka 10.00 Uhr bis 12.45 Uhr fand am Hauptplatz in Graz eine Wahlveranstaltung der FPÖ statt. Die Berufungswerberin nahm hiebei teil und befand sich in einer Gruppe von zehn bis fünfzehn Personen, die die Worte "ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal", "halt's Maul", "Haider verpiss dich" schrie. Dadurch, als auch durch den Gebrauch einer Gasdruck-Fanfare, wurde die Wahlveranstaltung erheblich gestört. Teilnehmer konnten die Wahlreden nicht mehr hören. Der Zeuge BI K konnte der Berufungswerberin die Gasdruck-Fanfare abnehmen, wobei er zuvor wahrnahm, dass die Berufungswerberin die Gasdruck-Fanfare betätigte, da er sich in einer Entfernung von zirka fünf bis zehn Meter zur Berufungswerberin aufhielt. Auch hat der Zeuge die im Punkt 1.) angeführten Worte von der Berufungswerberin schreien gehört und wurden die Worte öfters wiederholt.
Die von der erkennenden Behörde getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Zeugenaussage von BI K, dem es aus der räumlichen Entfernung durchaus zumutbar ist, festzustellen, ob die Berufungswerberin eine Gasdruck-Fanfare verwendete, sowie die Wahrnehmungen über die geschrieenen Worte. Der Zeuge schilderte in einer logischen und nachvollziehbaren Weise den Sachverhalt. Auch der Zeuge BI H konnte erkennen, dass die Berufungswerberin in der Gruppe der Gegendemonstranten stand und bemerkte die Verwendung der Gasdruck-Fanfare, wenngleich er nicht die Berufungswerberin damit wahrnahm, da er eine andere Amtshandlung führte. Da der Zeuge K nicht ständig bei der Berufungswerberin stand, konnte er auch nicht sagen, ob die Berufungswerberin während der gesamten Veranstaltung die Gasdruck-Fanfare verwendet hat, sondern bezog sich die Aussage nur auf den Zeitraum, währenddessen er bei der Berufungswerberin war. Auch die Aussage des Zeugen K steht dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen, da er ausschließlich angab, dass die im Punkt 1.) angeführten Worte getrennt verwendet wurden. Dass er den Gebrauch der Worte "halt's Maul, Haider verpiss dich" der Berufungswerberin nicht zutrauen würde, ist eine Vermutung. Die Behauptung der Berufungswerberin, sie habe eine Gasdruck-Fanfare nicht verwendet, sondern ausschließlich in die Hand zum Halten bekommen und wurde diese ihr sofort abgenommen, stellt sich somit als Schutzbehauptung dar. Ebenso das Vorbringen, dass sie die im Punkt 1.) genannten Worte nicht gebraucht hätte (Zeugenaussage BI K).
Übertretung im Punkt 1.):
Es ist somit auf Grund der Zeugenaussage von BI K davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die Worte gebraucht hat, wobei es irrelevant ist, ob die Worte durchgehend gebraucht wurden oder in einzelnen Wortblöcken. Wenn zudem entgegengehalten wird, dass die Berufungswerberin beim Schreien der Worte ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt habe, so findet das Grundrecht sicherlich im Hinblick auf die Wahrung des öffentlichen Anstandes ihre Grenzen, um so mehr es andere Arten gibt ein Missfallen auszudrücken. Es wäre der Berufungswerberin durchaus zumutbar gewesen ihren Unmut mit anderen Worten auszudrücken, insbesondere mit jenen, die mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in Einklang stehen und nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entspricht (VwGH 27.2.1978, 257/77; 15.2.1979, 2295/77 ua). Die Worte "ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal" stellen keine Verletzung des öffentlichen Anstandes dar, sondern drücken eine politische Meinung - deren Wahrheitsgehalt hier nicht geprüft wird - aus und konnte daher der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung entfallen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 1 erster Fall Stmk. LGBl. Nr. 158/1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist derjenige von der Bezirksverwaltungsbehörde, in örtlichem Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Durch den Gebrauch der im Spruch angeführten Worte hat die Berufungswerberin den öffentlichen Anstand verletzt. Auch bei Nichtübereinstimmung ist es zumutbar seine Anschauung in einer gewählten Form kundzutun, ohne den öffentlichen Anstand zu verletzen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Im Gegensatz zur Behörde erster Instanz wird die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin als Milderungsgrund gewertet und konnte daher mit einer Reduzierung der Strafe vorgegangen werden. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen
(geringfügig beschäftigt, zirka S monatliches Einkommen, Unterhalt von der Familie von zirka S monatlich, vermögenslos, keine Sorgepflichten) angepasst.
Eine Richtigstellung des Spruches im Sinne des § 44a Z 2 und 3 VStG wurde vorgenommen. Derartige Änderungen können auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt werden.
Übertretung im Punkt 2.):
Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 ist einerseits die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Erregung störenden Lärmes, andererseits die Erregung dieses störenden Lärmes in ungebührlicher Weise.
Um störend zu sein, muss der Lärm in einer Art und/oder Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung ist überflüssig, da dies für die Strafbarkeit ohne Belang ist. Zur Beurteilung, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlten. Dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen oder
Flächenwidmungen zu finden.
Zum zweiten Tatbestandsmerkmal, der Ungebührlichkeit ist vorausschickend anzuführen, dass ein gewisses Maß von Lärm, auch wenn dies als störend empfunden wird, geduldet werden muss.
Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 1.3.1987, 87/10/0022, 0023). Es ist dies im Übrigen der gleiche Gedanke, der etwa bei der Bestimmung des Begriffes der öffentlichen Ordnung wiederkehrt, welcher Begriff die Gesamtheit jener umschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit umfasst, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird.
Fest steht jedenfalls, dass die Berufungswerberin die Worte "ob freiheitlich oder national - Faschismus ist es allemal, halts's Maul, Haider verpiss dich" bei der Wahlveranstaltung geschrieen hat. Das Schreien einer menschlichen Stimme erzeugt jedenfalls Lärm. Der Lärm ist jedoch im Hinblick auf seine Intensität als auch der Dauer an dem Grundgeräuschpegel des Ortes an dem geschrieen wird zu messen. Geht man in concreto davon aus, dass durch den Gebrauch technischer Mittel (siehe auch Entscheidung UVS Steiermark vom 7.11.2000, GZ.: UVS 30.7- 15,16/2000-12) als auch des Verkehrslärmes am Hauptplatz, des Lärmes der zahlreichen teilnehmenden Menschen an der Veranstaltung, der Grundgeräuschpegel im Hinblick auf das Schreien derart hoch war, dass das Schreien nicht als störend anzusehen war, da es in der vorherrschenden Geräuschkulisse kaum wahrzunehmen war. Die Feststellung deckt sich auch mit der Zeugenaussage von BI H, der angab, dass das Schreien keinesfalls ein Grund zum Einschreiten gewesen wäre, da Sprechchöre offensichtlich bei derartigen Veranstaltungen üblich sind. Eine Unterbrechung sei erst auf Grund des Einsatzes einer Gasdruck-Fanfare erfolgt. Für die erkennende Behörde ergibt sich daraus das Bild, dass die Wahlveranstaltung unter tumulthaften Bedingungen stattfand, dass das Schreien keinesfalls als störend empfunden wurde. Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Übertretung im Punkt 3.):
Es begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. An Stelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Durch die Verwendung der Gasdruck-Fanfare wurde der geplante Ablauf der Versammlung in ungerechtfertigter Weise gestört (VfSlg 12.501/1990) und stellt dies ein besonders rücksichtsloses Verhalten dar. Wenn sich die Berufungswerberin auf die Ausübung ihres Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung bei ihrem Verhalten beruft (die Verwendung der Gasdruck-Fanfare wird zwar bestritten), so kann dem Vorbringen keinesfalls eine entsprechende Relevanz zukommen, da gerade die Berufungswerberin durch den Einsatz der Gasdruck-Fanfare eine angemeldete Versammlung in einer derartigen Art und Weise unterbrach, die ein besonders rücksichtsloses Verhalten zu Tage treten ließ. Eine Änderung des Spruches konnte insofern vorgenommen werden, da die Zwischenrufe in concreto nicht die Tatbestandsmäßigkeit des § 81 SPG erfüllten (siehe auch obige Entscheidung des UVS Steiermark).
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Das Verwenden einer Gasdruck-Fanfare bei einer Wahlveranstaltung, um diese zu stören, stellt jedenfalls ein rücksichtsloses Verhalten dar, welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Dass man politisch eine andere Ansicht vertritt, rechtfertigt keinesfalls eine andere Meinung mittels technischer Mittel zu unterdrücken und könnte eine derartige Rücksichtslosigkeit zu einer Eskalation der Situation bei einer Wahlveranstaltung führen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Im Hinblick auf den von der Behröde erster Instanz nicht berücksichtigten Milderungsgrund der Unbescholtenheit als auch dem Unrechtsgehalt der Tat konnte eine Reduzierung der Strafe vorgenommen werden. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin angepasst.
Ausdrücklich wird angeführt, dass bei der Bestrafung in Punkt 1.) und 3.) keinesfalls von § 21 VStG, der Erteilung einer Ermahnung, auszugehen war, da zum Einen weder das Verschulden der Berufungswerberin als geringfügig anzusehen ist - die Berufungswerberin hat in vorsätzlicher Weise die Störung der Veranstaltung zu verantworten und hat auch in vorsätzlicher Weise den öffentlichen Anstand verletzt - zum Anderen waren die Folgen der Tat nicht unbedeutend, da es zumindest wegen des unter Punkt 3.) gesetzten Verhaltens zur Unterbrechung der Versammlung (Reden) gekommen ist.
Den Berufungsantrag das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin einzustellen, konnte ausschließlich in Punkt
2.) stattgegeben werden. Im Übrigen war der Berufung nur im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldstrafe ein Erfolg beschieden. Dem Antrag auf Zusammenlegung der mündlichen Verhandlung mit den von der Berufungswerberin genannten Verfahren konnte schon auf Grund der Chronologie des Akteneinlaufes nicht vorgenommen werden. Der Berufungsakt wurde im Juli 2000 vorgelegt und fand die öffentliche, mündliche Verhandlung in den anderen Verfahren bereits im Juni 2000 statt.