TE UVS Tirol 2001/11/09 2001/12/086-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Berufung von Frau M., vertreten durch Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 9.8.2001, Zl ST 899/00, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.11.2001 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zusammen S 600,-- (EUR 43,60), zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 12.5.2000 in der Zeit von 08.45 Uhr bis 08.55 Uhr in Innsbruck, General-Eccher-Straße 2, gegenüber dem Militärkommando für Tirol

1) durch das Schreien der Worte ?Ihr Bullen kennt doch nicht einmal das Sicherheitspolizeigesetz, euch wird mein Anwalt den Arsch aufreißen, ihr Scheißer. Eine Uniform anhaben und sich wichtig machen, aber nicht mit mir!? den öffentlichen Anstand auf das Empfindlichste verletzt und habe

2) sich weiters trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten, indem sie Beamte neuerlich mit den Worten ?Ihr Ärsche kennt nicht einmal die Gesetze, denn ihr dürft mich dar nicht nach dem Ausweis fragen? angeschrien und habe die Durchführung einer Amtshandlung behindert.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 11 Abs1 TLPG und 2) § 82 Abs1 SPG begangen und wurde über sie gemäß § 13 TLPG eine Geldstrafe zu 1) in der Höhe von S 1.500,-- und gemäß § 82 Abs1 SPG zu 2) in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarrest zu beiden Punkten je 36 Stunden) verhängt. Ferner wurde über sie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verhängt.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

 

?Grundlage des Straferkenntnisses ist einzig und allein die Aussage des Meldungslegers BI O. als Zeuge. Wie bereits in der Stellungnahme vom 01.08.2001 dargelegt, besteht diese Zeugenaussage allein in einem Verweis auf die Angaben des Zeugen in seiner Anzeige vom 31.05.2001. Ein derartiger Verweis kann keinesfalls die Ablegung einer eidlichen Aussage ersetzen und widerspricht den Verfahrensregeln. Dasselbe gilt für die Erhebung der Angaben in der Anzeige zum Inhalt der Aussage des Zeugen vom 25.05.2001. In dieser letztlich allein entscheidungswesentlichen Vorgangsweise der Behörde, liegt sohin eine Verletzung der Bestimmung § 50 AVG (iVm § 24 VStG) und ist das Verfahren aus diesem Grunde mangelhaft.

 

Die in der Begründung enthaltene behördliche Feststellung, die einvernommenen Zeuginnen hätten zum Ablauf des Geschehens keine Angaben machen können, sind schlichtweg aktenwidrig. Sowohl die Zeugin K. als auch die Zeugin K. gaben anläßlich ihrer Einvernahmen recht genaue Sachverhaltsdarstellungen ab, die die Verantwortung der Beschuldigten unterstützen. Dass diese Zeuginnen die Behauptungen des Meldungslegers nicht bestätigen, kann wohl nicht zum Schluß und zur Behauptung führen, die Zeuginnen hätten keine genauen Angaben mehr machen können, sondern spricht vielmehr für die offensichtliche objektive Unrichtigkeit der gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe. Es liegt somit keine nachvollziehbare Beweiswürdigung vor, worin ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel begründet ist.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme der Zeugen BI O. und RI T. sowie durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Danach steht jener Sachverhalt als erwiesen fest, den die belangte Behörde ihrem Verfahren zugrundegelegt und im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses umschrieben hat.

 

Die Berufungswerberin ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie konnte daher weder zum Sachverhalt noch zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen befragt werden.

 

Der Zeuge BI O.gab folgendes zu Protokoll:

 

?Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit die Anzeige verfasst.

 

Dieser Vorfall ist 1,5 Jahre her. Ich erinnere mich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr.

 

Ich wurde bereits einmal bei der BPD Innsbruck einvernommen und habe damals die Anzeige durchgelesen. So wie ich diese Anzeige verfasst habe, stimmt es auch.

 

Wenn ich bei einer Amtshandlung - so wie im vorliegenden Fall - beschimpft werde oder wenn sich jemand mir gegenüber aggressiv verhält, so merke ich mir das wortwörtlich. Diesbezüglich muss ich auf die Anzeige verweisen.

 

An den Vorfall als solchen kann ich mich nur in ganz großen Zügen erinnern, zu Einzelheiten kann ich keine Angaben machen.

 

Soviel ich mich erinnere, waren wir eine spezielle Sonderstreife anlässlich des Festkommerses der schlagenden Verbindungen und wir wurden in die General-Eccher-Straße gegenüber dem Militär beordert. Der Einsatzgrund war meiner Erinnerung nach, dass sich dort mehrere Personen aufgehalten haben und den Gehsteig blockierten. Als wir dort hinkamen, haben wir gesehen, dass dort Personen am Gehsteig lagerten und dort aßen und frühstückten. Wir haben sie dann aufgefordert, den Gehsteig zu verlassen. Die Frau M. hat sich dann mir gegenüber so verhalten, dass ich die Anzeige geschrieben habe. Ich möchte aber feststellen, dass ich grundsätzlich ein Mensch bin, der solche Beschimpfungen nicht persönlich nimmt.

 

Auf die Fragen des Rechtvertreters gebe ich folgendes an:

Ich kann heute nicht mehr sagen, wie viele Personen damals anwesend waren. Ich glaube mich aber erinnern zu können, dass eine Person dabei war, die eine Digitalkamera hatte und Fotos machte. Es müsste aber in der Anzeige stehen. An das Aussehen von Frau M. kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Bezüglich der Feststellung der Personalien verweise ich auf die Anzeige. Das, was die anderen Personen, die dort anwesend waren, im Verhältnis zu Frau M. gemacht haben, war minimal. Ich möchte aber sagen, dass wir eine sehr hohe Toleranzgrenze bei diesem Kommers hatten, denn viele Personen waren wegen dieses Festkommerses ja schon sehr aufgebracht. Soviel ich mich erinnere, befanden sich auf dem Gehsteig mehrere Personen. Ob ich mehrere Personen zur Ausweisleistung aufgefordert habe, weiß ich heute nicht mehr. Diesbezüglich verweise ich auf die Anzeige. Ich kann mich daran erinnern, dass ich zu den dort anwesenden Personen sagte, sie sollen den Gehsteig räumen und wenn sie den Gehsteig geräumt hätten, würde das ohne Anzeige abgehen. Das war eigentlich das, was ich mit Toleranz gemeint habe. Frau M. hat nicht verstanden, dass die Polizei einschreiten muss und hat sich dann so verhalten. Bei dieser Gruppe handelt es sich meiner Meinung nach um Personen, die zusammengehört haben. Für mich waren das Demonstranten. Ich erinnere mich auch noch, dass ein großes Auto dabei war, auf dem sich Fässer befunden haben. Ich glaube, es war ein VW-Bus.?

 

Der Zeuge RI T. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Ich habe die gegenständliche Amtshandlung damals zusammen mit Herrn BI O. gemacht. Ich kann mich an den Vorfall noch grob erinnern. Meiner Meinung nach hat es sich um äußerst ungute Leute, komplett linksautarke Individuen, die dort den ganzen Gehsteig und die ganze Grünfläche belagert haben, gehandelt. Sie haben dort campiert, gekocht, hatten Gaskocher mit. Es liefen auch die Hunde frei herum und es war ein altes Auto dabei. Mein Kollege E. hat dann sehr höflich gesagt, man solle den Gehsteig räumen. So viel ich mich erinnern kann, waren noch äußerst wüste Beschimpfungen. So viel ich mich erinnere, dürften 4 oder 5 Personen geschimpft haben. Bei Frau M. hat es sich um jene Person gehandelt, die sich absolut geweigert hat, die Fläche zu räumen, zusammenzupacken und zu gehen. Sie lasse sich von den Polizisten nichts sagen und dergleichen. Ich möchte betonen, dass mein Kollege sehr geduldig gewesen ist, ich wäre bei dieser Amtshandlung wahrscheinlich nicht so geduldig gewesen. Mein Kollege muss sicherlich eine Ausweisleistung gefordert haben, denn sonst wäre er ja zu den Daten von Frau M. nicht gekommen. Ich stand neben meinen Kollegen, was aber dort alles an Beschimpfungen erfolgt ist, weiß ich heute nicht mehr. Wer aller genau dezidiert geschrien hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Die Amtshandlung hat ja mein Kollege E. geleitet.

 

Auf die Fragen des Rechtvertreters gebe ich folgendes an:

Ich habe die gegenständliche Anzeige nicht mehr durchgelesen. Ich hatte keine Zeit, um zum Unabhängigen Verwaltungssenat zu fahren. Frau M. kenne ich gott-sei-Dank nicht. Wenn mein Kollege E. Frau M. angezeigt hat, wird es sich auch um diese Person gehandelt haben. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob damals mehrere Personen zur Ausweisleistung aufgefordert worden sind. Ich kann mich erinnern, dass es sich bei dem alten Auto um einen Bus gehandelt hat. Soviel ich mich erinnere, waren bei diesem Auto Stahlfässer oben. Ich kann mich heute an das Aussehen von Frau M. nicht mehr erinnern. Die Anzeige hat mein Kollege E. geschrieben. Ich habe sie nicht mitverfasst. Soviel ich mich erinnere, haben ein paar Personen zusammengepackt und ein paar machten ein Theater. Ob mein Kollege Abmahnungen erteilt hat, daran erinnere ich mich heute nicht mehr. Für mich haben diese Personen zusammengehört, denn sie haben dort in einer Gruppe campiert.?

 

Aufgrund dieser Zeugenaussagen steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Die beiden diensthabenden Beamten hinterließen einen guten Eindruck und waren in der Schilderung des Sachverhaltes glaubwürdig. Wenn sie sich nach fast 1,5 Jahren an Einzelheiten der damaligen Amtshandlung nicht mehr erinnern, so entspricht dies den Lebenserfahrungen. Dass es sich bei der Berufungswerberin M. tatsächlich um jene Person gehandelt hat, die die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat, steht außer Zweifel, denn der diensthabende Beamte hat sie ja zur Ausweisleistung aufgefordert, der sie dann nachgekommen ist. Eine Verwechslung ist daher nicht möglich, denn er hat ja ihre Daten aus ihrem Führerschein entnommen.

 

Festgehalten wird auch, dass die Glaubwürdigkeit der Beamten nicht erschüttert wird, wenn sie sich nach fast 1,5 Jahren nicht mehr an die Amtshandlung im Detail erinnern. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Anzeige entweder falsch abgefasst worden ist oder falsche Tatsachen enthält.

 

Aus der Anzeige ist folgendes zu entnehmen:

 

?Am 12.05.2000 um 08.40 Uhr wurde die Funkstreife ?R 20? über die FLZ in die General-Eccher-Str. 2 beordert, da gegenüber dem ?Militärkommando für Tirol? mehrere Personen, die der ?autonomen Szene? zuzurechnen sind, am Gehsteig campieren und die Fußgänger behindern sollen.

Da wir zu diesem Zeitpunkt unseren Streifendienst mit der Sonderstreife ?Rudolf 42? (Überwachung von Objekten beim ?Festkommers 2000?) versahen, uns in der Nähe des Einsatzortes befanden, übernahmen wir den Einsatz.

Ein Einsatzort eingetroffen, stellten wir fest, daß mehrere Personen (ca 10 Personen) am Gehsteig saßen, ihr Frühstück dort ausgebreitet hatten und drei Hunde um sie herum lagen.

 

Dadurch war das Passieren des Gehsteiges unmöglich. Zwei Fußgänger, die bei unserem Eintreffen den Gehsteig benützten, mußten auf die angrenzende Grünfläche ausweichen. Wir machten die anwesenden Personen, deren KFZ, W- (A), W- (A), W- (A) und W- (A), vor ihnen auf der General-Eccher-Str parkend abgestellt waren, auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam. Weiters forderten wir sie auf, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und den Gehsteig freizumachen. Dies taten wir dreimal. Wir waren dabei sehr tolerant und nachsichtig, da die anwesenden Personen offenbar zu den angekündigten Gegendemonstrationen beim ?Festkommers 2000? angereist waren und vorerst uneinsichtig waren. Dann räumten die anwesenden Personen, außer der Angezeigten, die am Gehsteig zur Zubereitung des Frühstückes abgelegten Gegenstände auf und machten den Gehsteig frei. Wir mahnten die anwesenden Personen gem § 21 VStG ab (Übertretung nach der StVO). Dies auch unter Bedachtnahme der Verhältnismäßigkeit. Sie machten immer wieder Fotos von der Amtshandlung.

Die mir vorerst unbekannte Angezeigte (M.) beteiligte sich nicht an der ?Aufräumaktion?, sondern beschimpfte uns, kritisierte und behinderte die Amtshandlung. Sie schrie dabei laut folgende Worte: ?Ihr Bullen kennt doch nicht einmal das Sicherheitspolizeigesetz, euch wird mein Anwalt den Arsch aufreißen, ihr Scheißer. Eine Uniform anhaben und sich wichtig machen, aber nicht mir!? Sie war dabei derart aufgebracht, daß sie sogar aus dem Mund ?speichelte? und fuchtelte mit ihren offensichtlich aus Zorn geballten Fäusten vor unseren Gesichtern herum.

Daher forderte ich die mir unbekannte M. zur Ausweisleistung auf und forderte sie zugleich mit den Worten ?Ich mahne Sie ab, stellen Sie ihr aggressives Verhalten ein, Sie machen sich strafbar?, auf, ihr strafbares Verhalten einzustellen und sich zu beruhigen.

M. kam dem vorerst nicht nach, sondern beschimpfte uns weiterhin mit den oa Worten und fügte hinzu: ?Ihr Ärsche kennt nicht einmal die Gesetze, denn ihr dürft mich gar nicht nach dem Ausweis fragen. Aber bei der heutigen Demo bekommt ihr es schon zu spüren. Ihr werdet schön blöd dreinschauen?.

Ich forderte M. wieder wie oa auf, ihr strafbares Verhalten einzustellen und drohte ihr die Festnahme an, sollte sie ihr strafbares Verhalten nicht einstellen. Dies wiederholte ich nochmals, erst dann sagte einer ihrer anwesenden Freunde, sie solle sich beruhigen und den Ausweis vorzeigen. Dann zeigte sie widerwillig ihren Führerschein, Nr 0080562, ausgestellt am 09.12.1997 von der BPD. Wien, vor und gab ihre Wohnadresse bekannt. Sie war aber die ganze Zeit sehr erregt und wir versuchten sie immer wieder zu beruhigen. M. behinderte durch ihr strafbares Verhalten die Amtshandlung und zog diese unnötig in die Länge. Auch andere Fußgänger, die den Gehsteig während des Aufräumens erschwert passieren konnten, wurden auf die Amtshandlung durch das Verhalten der M. aufmerksam und äußerten ihren Unmut über deren Verhalten.

Nachdem die anderen anwesenden Personen den Gehsteig frei gemacht- und wir das Nationale von M. notiert hatten, setzten wir diese von der Anzeigeerstattung in Kenntnis und anschließend unsere Streife weiter fort.

M. wollte uns durch ihr unkooperatives und aufgebrachtes Verhalten immer wieder provozieren. Wären wir weiter anwesend geblieben, wäre die Amtshandlung sicher eskaliert, da die Angezeigte sich nie richtig beruhigt hatte (Verhältnismäßigkeit).

M. hat sich somit trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber zwei SWB, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Weiters hat sie durch ihr strafbares Verhalten den öffentlichen Anstand auf das gröblichste verletzt. Sie hat die anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit nicht beachtet.?

 

Die Angaben in der Anzeige sind durch das Beweisverfahren bestätigt worden, sie wurden durch nichts entkräftet. Insbesonders hat eine gesetzmäßige Abmahnung erfolgt. Diese Abmahnung hat die Berufungswerberin auch wahrgenommen, denn sonst wäre sie einer Ausweisleistung nicht nachgekommen. Bezeichnenderweise wurde seitens der Berufungswerberin nicht beantragt, ein medizinisches Gutachten hinsichtlich ihres Erregungszustandes einzuholen. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hielt dies auch nicht für notwendig, denn es ergaben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass bei der Berufungswerberin die Dispositionsfähigkeit und die Diskretionsfähigkeit nicht gegeben gewesen wären.

 

In der Stellungnahme der Beschuldigten vom 1.8.2001 wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Aussagen der Zeugin E. und der Verantwortung der Beschuldigten das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein werde.

Unabhängig davon, dass die Berufungswerberin sich im Verwaltungsstrafverfahren insofern nicht beteiligt hat, als sie zur mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht erschienen ist, ist die Aussage der Zeugin E. unglaubwürdig. Sie gab an, die Angaben in der Anzeige, dass Frau M. diese Sätze gesagt habe, nicht stimmen, da Frau M. derartige Ausdrücke nicht verwendet. Im gleichen Atemzug berichtigte sie sich und gab an, sie könne sich nicht erinnern, dass Frau M. derartige Worte, damit meine ich die Beschimpfungen und Drohungen, benutzt hätte. Schlussendlich gab sie an, ob sie an einer Demonstration teilgenommen habe, könne sie nicht angeben. Wenn nämlich eine Demonstration stattgefunden hat, dann muss diese Zeugin wissen, ob sie daran teilgenommen hat oder nicht. Die Angaben der Zeugin K. sind ebenfalls nicht besonders glaubwürdig. Sie gibt nämlich an, dass nicht besonders laut gesprochen wurde und sie etwas abseits stand, wobei sie das Abseitsstehen so beschrieb, dass sie auf dem Gehsteig ca 3 m von der Beschuldigten stand und rauchte. Das Schreien der Frau M. hätte ihr auf alle Fälle auffallen müssen.

 

Die Berufungswerberin ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie konnte daher zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht befragt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Höhe der verhängten Geldstrafen diesen entsprechen.

 

Gemäß § 21 Abs1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Ist eines dieser beiden Kriterien nicht erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Davon, dass die Schuld der Beschuldigten geringfügig ist, kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Täterin hinsichtlich dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, denn die Berufungswerberin hat ihr gesetzwidriges Verhalten erst eingestellt, als ihr die Verhaftung angedroht wurde. Sie hat offenkundig beabsichtigt, die Beamten zu provozieren und somit vorsätzlich gehandelt.

 

Im Übrigen wohnt den begangenen Verwaltungsübertretungen ein hoher Unrechtsgehalt inne, denn durch derartige Verhaltensweisen wird nicht nur das Durchführen von Amtshandlungen erschwert, sondern auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört. Es geht nicht an, dass Personen am Gehsteig campieren und Fußgänger behindern. Bezeichnenderweise sind die diensthabenden Beamten zum Tatort nur deshalb beordert worden, da sie sich zur Tatzeit in der Nähe des Einsatzortes befanden. Sie sind also am Tatort nicht zufällig vorbeigekommen, sondern wurden aufgrund einer Order hinbefohlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schreien, öffentlichen, Anstand, aggressiv
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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