Die Verwendung einer Gasdruck-Fanfare ist geeignet, den geplanten Ablauf einer Wahlveranstaltung nach § 81 Abs 1 SPG in besonders rücksichtsloser Weise ungerechtfertigt zu stören. Die Berufung auf die Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung hat keine Relevanz, wenn eine angemeldete Veranstaltung durch den Einsatz der Gasdruck-Fanfare in einer Art und Weise unterbrochen wird, die ein besonders rücksichtsloses Verhalten zu Tage treten lässt.