Der Tatort einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist mit der Angabe "im Bereich des Anwesens H. und R." zu ungenau, wenn das aggressive Verhalten gegenüber den Beamten auf der dortigen Gemeindestraße gesetzt wurde. Eine entsprechende Ergänzung wäre zumutbar gewesen. Gleichfalls kann die vorgeworfene Tatzeit " um 16.30 Uhr" nicht mehr als richtig angesehen werden, wenn der Vorfall nach 17.00 Uhr stattgefunden hatte.