RS UVS Kärnten 2002/10/04 KUVS-1218/6/2002

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Veröffentlicht am 04.10.2002
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Rechtssatz

Die gesetzliche Bestimmung des § 82 Abs 1 SPG erfordert, abgesehen vom aggressiven Verhalten und der Behinderung einer Amtshandlung ein Fortsetzen dieses Tuns trotz vorausgegangener Abmahnung. Abmahnung bedeutet so viel wie (Er-)mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulässigkeit impliziert. Das Gesetz schreibt den Gebrauch bestimmter Worte für eine wirksame Abmahnung nicht vor, insbesondere muss sie nicht die Folgen weiteren Zuwiderhandelns zur Kenntnis bringen. Freilich muss dem Betroffenen die Abmahnung als solche erkennbar sein und bewusst werden. Erfolgt keine Abmahnung, verwirklicht die Beschuldigte die angelastete Verwaltungsübertretung nicht. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verhalten, aggressives Verhalten, Gendarmeriebeamter, Abmahnung, Amtshandlung, Ermahnung, Zurechtweisung, Zuwiderhandeln
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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