Der Beschuldigte wurde im Einvernahme-Zimmer des Gendarmeriepostens aufgrund seines aggressiven Verhaltens abgemahnt. Der einschreitende Gendarmeriebeamte hat sich während der gesamten Amtshandlung korrekt verhalten, weshalb die Verhaltensweise des Beschuldigten auf dem Gendarmerieposten nicht durch die Amtshandlung veranlaßt war. Beim Gendarmeriebeamten, der mit dem Beschuldigten eine Niederschrift über den Vorfall in der Pizzeria Arlecchino aufnehmen wollte, handelte es sich zudem um ein Organ der öffentlichen Aufsicht, welches in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben die privat erstattete telefonische Anzeige in strafrechtlicher Hinsicht näher prüfen wollte. Trotz der erfolgten Abmahnung ist der Beschuldigte während seiner Einvernahme aber neuerlich von seinem Stuhl aufgesprungen und unter Gebrauch lautstarker Worte in aggressiver Haltung ganz nahe an den Gendarmeriebeamten herangetreten, was zu einer Behinderung der Amtshandlung, insbesondere einer Verzögerung bei der Aufnahme der Niederschrift geführt hat.