Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Dabei muss es sich um ein der gebotenen Ruhe, entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten handeln, welches der Täter trotz Abmahnung unmittelbar darauf hin in näher beschriebener, aggressiver Weise fortsetzt.