Aggressives Verhalten nach § 82 Abs 1 SPG durch Wegstoßen der einschreitenden Sicherheitswachebeamten liegt nicht vor, wenn eine Person, die von den Beamten von einem Absperrzaun (Fußballspiel) heruntergelöst wurde, nur versucht, durch Ausgleichsbewegungen das durch die Beamten außer Kontrolle gebrachte Gleichgewicht beizubehalten. So hatte der Berufungswerber laut Videoband auf das Stoßen der Polizeibeamten immer (nur) mit unmittelbar darauf erfolgten Ausgleichsbewegungen reagiert, die nicht als Angriffe bzw. Tritte gegen die Beamten zu werten sind; vielmehr hatte sein Verhalten einen "äußerst passiven" Anschein. Auch konnte der Berufungswerber daraufhin zum Arrestantenwagen gebracht werden.