RS UVS Kärnten 2004/09/03 KUVS-319/4/2004

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Veröffentlicht am 03.09.2004
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Rechtssatz

Beschimpfungen eines Beamten als ?Verbrecher, Trottel, Schwitzer" im Zuge einer Verkehrskontrolle und das damit verbundene aggressive Gestikulieren und der Gebrauch lauter Worte,  erfüllt den Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG. Der Gebrauch lautstarker Worte ist schreiend vorgebrachten Äußerungen gleichzusetzen. Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig.

Schlagworte
Beschimpfungen, Beschimpfungen eines Beamten, aggressives Gestikulieren, Gebrauch lauter Worte, Schreien, Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen, Verkehrskontrolle, Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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