Beschimpfungen eines Beamten als ?Verbrecher, Trottel, Schwitzer" im Zuge einer Verkehrskontrolle und das damit verbundene aggressive Gestikulieren und der Gebrauch lauter Worte, erfüllt den Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG. Der Gebrauch lautstarker Worte ist schreiend vorgebrachten Äußerungen gleichzusetzen. Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig.