Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der I C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. Oktober 1999, GZ.: 15.1 1999/2534, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben sowie das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe "am 13.05.1999 um 16.30 Uhr im Bereich des Anwesen H und R, Ortsgebiet N, Gemeinde B G sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie lautstark Äußerungen machten, die Sie mit wilder Gestik unterstrichen und sich unmittelbar vor den Beamten bzw. vor das Fahrzeug gestellt haben und das Öffnen der Fahrzeugtür erst durch Verstellen des Fahrzeuges möglich war" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 82 Abs 1 SPG eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit S 100,-- vorgeschrieben.
Gemäß § 51 e VStG konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;
Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44 a Z 1, Z 2 und Z 3 VStG. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.6.1984, Slg. NF 11.466/A).
Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).
Der angefochtene Spruch entspricht sowohl hinsichtlich des Tatortes als auch der Tatzeit nicht dem Erfordernis des § 44 a Z 1 VStG. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens B G vom 17. Mai 1999, GZ.: P-239/99, geht hervor, dass die Berufungswerberin zur vorgeworfenen Tatzeit auf der Gemeindestraße, Bereich Anwesen H und R, Ortsgebiet N, Gemeinde B G, Eisenträger legte, um andere Fahrzeuge an der Durchfahrt zu hindern. Um ca. 17.00 Uhr wurde der Gendarmerieposten verständigt. Wann Grp. Insp. O B, der nach der Verständigung zum Tatort fuhr, dort eintraf und an der Amtshandlung behindert wurde, geht aus der Anzeige nicht hervor, jedoch muss dies nach 17.00 Uhr gewesen sein. Somit ist die der Berufungswerberin vorgeworfene Tatzeit
16.30 Uhr falsch und lässt sich der genaue Tatzeitpunkt aus der Anzeige nicht eruieren. Auch wurde der Berufungswerberin als Tatort "Bereich des Anwesens H und R, Ortsgebiet N, Gemeinde B G" vorgeworfen, jedoch ist eine derartige Tatortangabe zu ungenau und lässt sich aus der oben angeführten Anzeige ersehen, dass der Tatort auf der "Gemeindestraße, Bereich Anwesen H und R, Ortsgebiet N, Gemeinde B G" befindet. Da eine Sanierung dieser essentiellen Tatbestandsmerkmale zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen von der Berufungswerberin vorgebrachten Punkte wird nicht mehr näher eingegangen.