Norm: IO §28IO §38KO §28KO §38
Rechtssatz: Anfechtungsgegner kann auch der Gläubiger sein, der bloß mittelbar (über Umwege) Deckung erhalten hat. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO. Entscheidungstexte 3 Ob 116/08t Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t Bem: So bereits 2 Ob 534/92 zur Anfechtung nach § 29 KO und 2 Ob 554/89 zur Anfec... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AABGB §1393 BaKO §10 Abs3KO §27KO §28
Rechtssatz: Wenn ein aufgrund einer Globalzession und der gesetzten Buchvermerke gesicherter Absonderungsgläubiger dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt und auf die Abtretung der Forderung verzichtet, dass der Erlös (hier der von der Factoring-Bank bezahlte Vorschuss) auf dem Konto des Gemeinschuldners einlangt, ist bei der Anfechtung der im Wege der Aufrechnung ermöglichten Deckung h... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28
Rechtssatz: Die für die kritischen Fristen und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner relevante benachteiligende Rechtshandlung liegt grundsätzlich in dem Zeitpunkt vor, in dem der Schuldner den Veräußerungsvertrag bzw Pfandvertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgibt. Stellt der Gläubiger daraufhin einen Antrag auf entsprechende Grundbuchseintragung, dann liegt weder in diesem Gr... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2KO §30 Abs1 Z3
Rechtssatz: Geldstrafenzahlungen des Gemeinschuldners sind von einer Anfechtung gemäß § 28 Z 2 KO oder § 30 Abs 1 Z 3 KO nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 2 Ob 177/06b Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b Veröff: SZ 2007/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2
Rechtssatz: Eine (bestimmte) Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners wird nicht gefordert. Auch der Gläubiger einer vom Konkurs ausgeschlossenen Forderung kann demnach Anfechtungsgegner sein. Entscheidungstexte 2 Ob 177/06b Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b Veröff: SZ 2007/55 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: EStG §83FamLAG §41HKG §57KO §28 Z2KO §30KO §31WKG §122
Rechtssatz: Lohnsteuer-Zahlungen des späteren Gemeinschuldners in der Krise sind nicht nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar, wohl aber Zahlungen von Dienstgeberbeiträgen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x Veröff: SZ 74/101 ... mehr lesen...
Norm: KO §28
Rechtssatz: Zug-um-Zug-Geschäfte sind von der Absichtsanfechtung nicht ausgenommen. Entscheidungstexte 6 Ob 110/00w Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w Veröff: SZ 73/182 4 Ob 91/06w Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 91/06w 9 Ob 52/06x Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: KO §28
Rechtssatz: Nach § 28 KO sind Rechtshandlungen auch vor der materiellen Insolvenz anfechtbar, die also zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, zu dem noch keine Verpflichtung zur Gläubigergleichbehandlung bestand. Entscheidungstexte 6 Ob 110/00w Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w Veröff: SZ 73/182 European Case ... mehr lesen...
Norm: IO §58 Z2KO §28 Z2KO §58 Z2
Rechtssatz: Sowohl wegen Verwaltungsübertretungen verhängte Geldstrafen als auch die Kosten eines Strafverfahrens sind § 28 Z 2 AO (§ 156 Abs 7 KO) bzw § 58 Z 2 KO zu subsumieren. Entscheidungstexte 3 Ob 235/99a Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 235/99a 6 Ob 160/12s Entscheidungstext OGH 27.02.201... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2KO §28 Z3KO §28 Z4KO §31 Abs1 Z1 Fall2KO §31 Abs1 Z2 Fall2
Rechtssatz: Die Nachteiligkeit ist zwar ein allgemeines Anfechtungserfordernis; die Beweislast trifft aber nur bei jenen Anfechtungstatbeständen den Masseverwalter, in denen sie ausdrücklich als Anfechtungserfordernis genannt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 306/98y Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2KO §28 Z3KO §28 Z4KO §31 Abs1 Z1 Fall2KO §31 Abs1 Z2 Fall2
Rechtssatz: Die Nachteiligkeit ist zwar ein allgemeines Anfechtungserfordernis; die Beweislast trifft aber nur bei jenen Anfechtungstatbeständen den Masseverwalter, in denen sie ausdrücklich als Anfechtungserfordernis genannt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 306/98y Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2KO §28 Z3KO §28 Z4KO §31 Abs1 Z1 Fall2KO §31 Abs1 Z2 Fall2
Rechtssatz: Die Nachteiligkeit ist zwar ein allgemeines Anfechtungserfordernis; die Beweislast trifft aber nur bei jenen Anfechtungstatbeständen den Masseverwalter, in denen sie ausdrücklich als Anfechtungserfordernis genannt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 306/98y Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2KO §28 Z3KO §28 Z4KO §31 Abs1 Z1 Fall2KO §31 Abs1 Z2 Fall2
Rechtssatz: Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (§ 28 Z 2, 3, 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermutet wird, bleibt es dem Anfechtungsgegner aber unbenommen, ihr Fehlen zu behaupten und zu beweisen. ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2KO §28 Z3KO §28 Z4KO §31 Abs1 Z1 Fall2KO §31 Abs1 Z2 Fall2
Rechtssatz: Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (§ 28 Z 2, 3, 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermutet wird, bleibt es dem Anfechtungsgegner aber unbenommen, ihr Fehlen zu behaupten und zu beweisen. ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2KO §28 Z3KO §28 Z4KO §31 Abs1 Z1 Fall2KO §31 Abs1 Z2 Fall2
Rechtssatz: Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (§ 28 Z 2, 3, 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermutet wird, bleibt es dem Anfechtungsgegner aber unbenommen, ihr Fehlen zu behaupten und zu beweisen. ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2
Rechtssatz: Selbst die Tatsache, dass sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, ist keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so dass auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konkurseröffnungsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht an... mehr lesen...
Norm: ABGB §1412ABGB §1413KO §28 Z2
Rechtssatz: Die anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen werden, es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 75/97d Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 75/97d 8 ObA... mehr lesen...
Norm: ABGB 1412KO §28 Z2
Rechtssatz: Die Buchung einer anfechtbaren Zahlung auf einem Sonderkonto und die diesbezügliche Mitteilung an den Zahlenden unter Hinweis darauf, dass die Zahlung wegen des Verdachtes der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und auf dem Beitragskonto nicht gutgeschrieben werde, stellen klar, dass die Zahlung zurückgewiesen wurde. Die Zahlung steht dann zur Disposition des Schuldners. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z2
Rechtssatz: Auf den Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung hat die Prüfung der Frage nach der fahrlässigen Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners im Sinne des § 28 Z 2 KO abzustellen. Entscheidungstexte 1 Ob 75/97d Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 75/97d 10 Ob 6/06i Entscheidung... mehr lesen...
Norm: KO §28KO §31 Abs1
Rechtssatz: Eine Nachteiligkeit ist auch dann zu verneinen, wenn die Befriedigung der Gläubiger nicht zu Lasten der (späteren) Konkursmasse erfolgt, insbesondere dann, wenn es bloß zu einem Austausch gleich (ungesicherter) gesicherter Gläubiger kommt. Ist jedoch der neue Gläubiger in der Lage, die Forderung aus einer besseren Rechtsposition heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, zu realisieren, verschlechtert sich di... mehr lesen...
Norm: KO §28KO §31 Abs1
Rechtssatz: Nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen sind anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlung auf Anweisung des Gemeinschuldners aus einem an diesen zur Schuldtilgung zedierten Betrag erfolgt. Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII2AnfO §2 Z3KO §28
Rechtssatz: Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 8 Ob 1502/96 Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 Ob 1502/96 7 O... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28
Rechtssatz: Fallen das Veräußerungsgeschäft (Kaufvertrag) und der darauf gegründete Eigentumserwerb (bücherliche Einverleibung) zeitlich (weit) auseinander, so ist der für die Schädlichkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der dessen Tätigkeit, also beim Verkauf einer Liegenschaft der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern der Verkäufer die Aufsandungserklärung bereits im Vertrag selbst abg... mehr lesen...
Norm: AnfO §2AnfO §7KO §28KO §36
Rechtssatz: Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des § 36 KO bzw § 7 AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich. Entscheidungstexte 8 Ob 1020/95 Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1020/95 8 Ob... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28 Z1KO §28 Z2
Rechtssatz: Wenn die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine fahrlässige Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht zur Last fällt, schon begrifflicht nicht in Frage (vgl 6 Ob 617/79). Entscheidungstexte 4 Ob 1549/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1549/95 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28 Z1KO §28 Z2
Rechtssatz: Wenn die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine fahrlässige Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht zur Last fällt, schon begrifflicht nicht in Frage (vgl 6 Ob 617/79). Entscheidungstexte 4 Ob 1549/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1549/95 ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §28
Rechtssatz: Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit entkräften (einschränkender als die Entscheidung SZ 53/176). Von der Beweislast des Anfechtungsklägers ist auch umfasst, dass nach einer primär ni... mehr lesen...
Norm: KO §28KO §31 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch einer Benachteiligung der Masse mangelt es, wenn die Bezahlung aus Mitteln eines Dritten, der glaubte, dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, erfolgte, dem späteren Gemeinschuldner aber dieser Betrag, wie hoch immer er sein sollte, auf gar keinen Fall zugekommen wäre. Entscheidungstexte 3 Ob 530/94 Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §28
Rechtssatz: Der Schuldner, der nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine wenn auch verspätete volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist, einen Gläubiger voll befriedigt, handelt in Benachteiligungsabsicht. Entscheidungstexte 6 Ob 641/93 Entscheidungstext OGH 03.02.1994 6... mehr lesen...
Norm: KO §17KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz: Ein Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schmälert in der Regel das Massevermögen nicht. Nur dann, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt, kann eine Schmälerung des Massevermögens eintreten. Entsche... mehr lesen...