RS OGH 1998/12/15 4Ob306/98y, 8Ob48/00t, 3Ob106/10z, 3Ob207/10b, 3Ob129/12k

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

KO §28 Z2
KO §28 Z3
KO §28 Z4
KO §31 Abs1 Z1 Fall2
KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (§ 28 Z 2, 3, 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermutet wird, bleibt es dem Anfechtungsgegner aber unbenommen, ihr Fehlen zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111464

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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