Norm
KO §28Rechtssatz
Nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen sind anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlung auf Anweisung des Gemeinschuldners aus einem an diesen zur Schuldtilgung zedierten Betrag erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106898Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0060OB02296_96G0000_003