Norm
IO §28Rechtssatz
Anfechtungsgegner kann auch der Gläubiger sein, der bloß mittelbar (über Umwege) Deckung erhalten hat. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124341Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022