Norm
KO §28Rechtssatz
Der Schuldner, der nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine wenn auch verspätete volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist, einen Gläubiger voll befriedigt, handelt in Benachteiligungsabsicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064185Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016