Norm: ABGB §1168AnfO §2KO §28
Rechtssatz: Ein, wenn auch nach § 1168 ABGB gesetzlich zulässiger Rücktritt des Bestellers vom Werkvertrag kann eine anfechtbare Rechtshandlung sein. Entscheidungstexte 5 Ob 639/78 Entscheidungstext OGH 27.03.1979 5 Ob 639/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021916 ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z4
Rechtssatz: Keine teilweise Anfechtung eines Vertrages wegen Vermögensverschleuderung, wenn ein wegen unsachgemäßen Abbaus insolvent gewordenes Bergbauunternehmen einen Vertrag über die erforderlichen Sanierungsarbeiten schließt, bei dem als Entgelt das bei den Sanierungsarbeiten anfallende Rohmaterial, (22.000 t Rohkaolin im Werte von S 2,530.000,--) das dem fünffachen Jahresbedarf des die Sanierungsarbeiten durchführenden Unte... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28 Z3
Rechtssatz: Für die Berechtigung zur Anfechtung genügt es, dass der Gläubiger dadurch wenigstens teilweise die Befriedigung seiner Forderung erreichen kann (EvBl 1966/285; EvBl 1957/48 ua). Entscheidungstexte 5 Ob 90/75 Entscheidungstext OGH 24.06.1975 5 Ob 90/75 1 Ob 752/76 Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 7... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 Z3KO §28 Z3
Rechtssatz: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden; die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28
Rechtssatz: Benachteiligung des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285). Entscheidungstexte 5 Ob 90/75 Entscheidungstext OGH 24.06.1975 5 Ob 90/75 5 Ob 605/80 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 Z3KO §28 Z3
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Anfechtungsgegner durch die angefochtene Rechtshandlung Vorteile erlangte, sondern allein darauf, ob der anfechtende Gläubiger durch die Handlung benachteiligt wurde; dies kann selbst dann der Fall sein, wenn volles Entgelt bezahlt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 90/75 Entscheidungstext OGH 24.06.1975 5 Ob 90... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28
Rechtssatz: Für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht genügt es, wenn sie zu einer die Befriedigungsaussicht des Gläubigers erhöhenden Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers führt oder wenn ohne Durchführung der Anfechtung auch nur eine Erschwerung oder Verzögerung in der Zugriffsmöglichkeit für den Gläubiger vorhanden wäre. Entscheidungstexte 4 Ob 654/71 Entsche... mehr lesen...
Norm: KO §28KO §30
Rechtssatz: Auch eine gebührende Deckung kann eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des § 28 KO enthalten, weil sie ihnen ein Zugriffsobjekt entzieht. Entscheidungstexte 6 Ob 340/67 Entscheidungstext OGH 21.12.1967 6 Ob 340/67 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064251 ... mehr lesen...
Norm: KO §28
Rechtssatz: Die Benachteiligung der Gläubiger muß keineswegs der Zweck einer nach § 28 KO anfechtbaren Rechtshandlung sein, es genügt, wenn der Gemeinschuldner die Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses für die Gläubiger auf sich nimmt. Entscheidungstexte 6 Ob 340/67 Entscheidungstext OGH 21.12.1967 6 Ob 340/67 Europe... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ist nicht, dass die Benachteiligungsabsicht die einzige Absicht der Vornahme der Anfechtungshandlung war; sie kann vielmehr auch in einer Nebenabsicht vorhanden sein und ist dann zu bejahen, wenn jemand die Möglichkeit eines nachteiligen Erfolges für die Gläubiger auf sich nimmt (dolus eventualis). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §28
Rechtssatz: Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist nicht entscheidend, ob bei Veräußerungsgeschäften der Vermögensaustausch gegen volles Entgelt stattgefunden hat, vielmehr kommt es nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird. Eine Benachteiligung ist schon dann gegeben, wenn ein Teil des als Erlös empfangenen Bar... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z3
Rechtssatz: Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. Der Beweis muß durch positive Tatsachen erbracht werden. Bleibt es auch nur unklar, daß der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht gekannt hat oder hat kennen m... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1KO §28 Z2
Rechtssatz: Die Benachteiligungsabsicht eines Schuldners muß auch in dem Zeitpunkt gegeben sein, in welchem er die ihm nach dem Rechtsgeschäft obliegende Tätigkeit in einer für ihn verbindlichen Weise zum Abschluß gebracht hat. Entscheidungstexte 7 Ob 224/64 Entscheidungstext OGH 19.08.1964 7 Ob 224/64 Veröff: RZ 1964,221 = JBl 1965,94 ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1KO §28 Z2
Rechtssatz: Die Benachteiligungsabsicht eines Schuldners muß auch in dem Zeitpunkt gegeben sein, in welchem er die ihm nach dem Rechtsgeschäft obliegende Tätigkeit in einer für ihn verbindlichen Weise zum Abschluß gebracht hat. Entscheidungstexte 7 Ob 224/64 Entscheidungstext OGH 19.08.1964 7 Ob 224/64 Veröff: RZ 1964,221 = JBl 1965,94 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §28
Rechtssatz: Nach § 28 Z 1 und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung. Entscheidungstexte 5 Ob 237/62 Entscheidungstext OGH 15.11.1962 5 Ob 237/62 7 Ob 718/87 Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 718/87 Auch; Beisatz: Hier: Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1
Rechtssatz: Bei einer Anfechtung nach § 28 Z 1 KO findet eine Umkehrung der Beweislast auch dann nicht statt, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet. Entscheidungstexte 1 Ob 204/61 Entscheidungstext OGH 31.05.1961 1 Ob 204/61 3 Ob 643/81 Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 643... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Zur Anfechtung nach diesen Gesetzesstellen. Entscheidungstexte 1 Ob 332/52 Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 332/52 1 Ob 88/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 88/73 Vgl aber; Veröff: SZ 46/57 = EvBl 1973/298 S 604 8 Ob 541... mehr lesen...
Paul L., der Gatte der Beklagten, ist Komplementär der Kommanditgesellschaft L., H. & Co., der die Beklagte als Kommanditistin angehört. Ihm ist am 10. Feber 1908 eine Gewerbeberechtigung für den Gemischtwarenhandel erteilt worden, auf Grund deren seither in X. ein Lebensmittelgeschäft unter dem Schild des Paul L. betrieben worden ist. Dieser hat im Mai 1950 seine Gewerbeberechtigung bedingt zugunsten der Beklagten zurückgelegt, worauf ihr am 3. Juni 1950 ein Gewerbeschein, lauten... mehr lesen...
Norm: AnfO §12KO §28
Rechtssatz: Für Klagen nach § 28 KO gilt nicht die Vorschrift des § 12 AnfO. Entscheidungstexte 2 Ob 96/52 Entscheidungstext OGH 13.02.1952 2 Ob 96/52 Veröff: SZ 25/39 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0050323 Dokumentnummer JJR_19520213_OGH0002_0020OB... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 CeKO §28
Rechtssatz: Anfechtung der Übertragung von Mietrechten auf einen Dritten. Entscheidungstexte 1 Ob 56/30 Entscheidungstext OGH 18.02.1930 1 Ob 56/30 Veröff: SZ 12/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0032891 Dokumentnummer JJR_19300218_OGH0002_0010OB0... mehr lesen...