Norm
KO §28Rechtssatz
Eine Nachteiligkeit ist auch dann zu verneinen, wenn die Befriedigung der Gläubiger nicht zu Lasten der (späteren) Konkursmasse erfolgt, insbesondere dann, wenn es bloß zu einem Austausch gleich (ungesicherter) gesicherter Gläubiger kommt. Ist jedoch der neue Gläubiger in der Lage, die Forderung aus einer besseren Rechtsposition heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, zu realisieren, verschlechtert sich die Position der übrigen Gläubiger und liegen somit die Anfechtungsvoraussetzungen vor. Dies gilt auch für den Fall, in dem der Gemeinschuldnerin ein revolvierender Kontokorrentkredit, verbunden mit einer Generalzession, eingeräumt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106897Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0060OB02296_96G0000_002