Norm
ZPO §502 Abs1 HIII2Rechtssatz
Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017