Norm
KO §28 Z2Rechtssatz
Selbst die Tatsache, dass sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, ist keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so dass auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konkurseröffnungsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und demgemäß den Konkurseröffnungsantrag abgewiesen hat und wenn die Kongruenz der Deckung außer Zweifel steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011