RS OGH 1995/11/16 8Ob1020/95, 8Ob1023/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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Norm

AnfO §2
AnfO §7
KO §28
KO §36

Rechtssatz

Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des § 36 KO bzw § 7 AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083044

Dokumentnummer

JJR_19951116_OGH0002_0080OB01020_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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