Norm
Rechtssatz
Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des § 36 KO bzw § 7 AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer