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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1220;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0031Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des Dr. S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1) vom 6. Dezember 1990, Zl. 6/3-3321/90-08, betreffend Einkommensteuer 1988 (Berufungssenat VII) und 2) vom 11. Jänner 1991, Zl. 5 - 1695/1/90, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für das Kalenderjahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Jahre 1988 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit, deretwegen er auch zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Er machte für das Jahr 1988 sowohl in seiner Einkommensteuererklärung als auch durch einen Lohnsteuerfreibetragsantrag die Hingabe eines Heiratsgutes in Höhe von S 170.000,-- an seine Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Seine Tochter hatte am 30. Mai 1986 geheiratet.
In beiden Fällen wurde mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde dem geltend gemachten Betrag die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung versagt, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, triftige Gründe darzutun, welche die Verlagerung der Hingabe des Heiratsgutes vom Fälligkeitszeitpunkt im Kalenderjahr 1986 in das Kalenderjahr 1988 gerechtfertigt hätten.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die Aufhebung der Bescheide beantragt; in beiden Fällen erachtet er sich in seinem Recht auf Geltendmachung einer Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, im Veranlagungsverfahren auch in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensgesetze verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Im Hinblick auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und über diese Beschwerden und die Gegenschriften wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Hingabe des Heiratsgutes in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung nur dann als zwangsläufig angesehen werden kann, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0204, ÖStZB 1991, 383). Der Beschwerdeführer meint aber, daß die belangte Behörde zu Unrecht die von ihm vorgetragenen Gründe, aus denen er mit seiner Tochter die Stundungsvereinbarung bis zum Jahr 1988 schloß, als nicht ausreichend zwingend erachtet habe, der im Jahr 1988 geleisteten Zahlung Zwangsläufigkeit zuzubilligen.
Nun steht aber schon die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Stundungsvereinbarung mit seiner Tochter der von ihm gewünschten Rechtsfolge hindernd entgegen. Dem Begriff der Zwangsläufigkeit widerspricht es nämlich, diese aus einer Vereinbarung abzuleiten, deren Wesen in der Freiwilligkeit der Entscheidung der Vertragspartner liegt (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/14/0179, mit weiterem Judikaturnachweis). Eine freiwillige Stundungsvereinbarung begründet nicht Zwangsläufigkeit der dann zum vereinbarten Zeitpunkt erbrachten Leistung und bildet danach keinen berechtigten zwingenden Grund für die Verlagerung der Zahlung in ein späteres Kalenderjahr (vgl. neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0204, ÖStZB 1991, 383 auch die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1989, Zl. 89/14/0191, sowie vom 20. November 1990, Zl. 90/14/0236).
Es ist der belangten Behörde aber auch in der Beurteilung der Gründe, aus denen der Beschwerdeführer sich zum Abschluß der Stundungsvereinbarung mit seiner Tochter entschloß, als nicht ausreichend zwingend ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Judikatur im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wiederholt ausgesprochen hat, muß nämlich der Dotationspflichtige zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch eine vorübergehende Einschränkung seines eigenen Lebensstandards hinnehmen. Unter diesem Gesichtspunkt konnten weder die Auslagen für die Wohnungseinrichtung noch jene für die Ausrichtung der Silberhochzeit des Beschwerdeführers eine Hintanstellung der aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierenden Ausstattungsverbindlichkeit gegenüber der Tochter rechtfertigen. Hält man sich vor Augen, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1986 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von S 525.769,-- und im Jahre 1987 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ca. S 653.000,-- erzielte, können danach Gründe zwingenden Gewichts zum Abschluß der Stundungsvereinbarung über die Dotationspflicht in der Tat nicht erkannt werden. Der Umstand, daß die belangte Behörde in ihrer Entscheidung im Veranlagungsverfahren anstelle der vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensrückzahlungen im Jahr 1986 von S 133.514,-- nur von einem Betrag von rund S 102.000,-- ausgegangen ist, konnte sich bei der gegebenen Sachlage nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Wenn der Beschwerdeführer zum Veranlagungsverfahren zusätzlich noch die Auffassung vertritt, daß die belangte Behörde von ihm nicht näher genannte weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Heiratsgutleistung als außergewöhnliche Belastung zu prüfen gehabt hätte, hält ihm die belangte Behörde zutreffend entgegen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung der zu behaupten und zu beweisen hat, der sie in Anspruch nimmt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 87/14/0179, vom 25. Jänner 1989, Zl. 88/13/0157, und vom 24. April 1990, Zl. 90/14/0064). Daß der Beschwerdeführer seiner Dotationspflicht - und sei es auch durch ratenweise Abstattung - im Jahr der Eheschließung seiner Tochter aus wirtschaftlichen Gründen nicht hätte nachkommen können und deshalb zur Stundungsvereinbarung mit ihr gezwungen war, hat er im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen.
Da der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten nicht verletzt wurde, waren seine Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130016.X00Im RIS seit
03.04.2001