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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 3Stammrechtssatz
Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich.
Schlagworte
HeiratsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130111.X01Im RIS seit
17.10.1991