RS Vwgh 1991/12/10 91/14/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0015 E 20. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend (Hinweis auf E 17.1.1984,83/14/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140146.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten