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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0015 E 20. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend (Hinweis auf E 17.1.1984,83/14/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140146.X02Im RIS seit
10.12.1991Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011