TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/1 91/14/0019

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1221;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Anton G in U, vertreten durch DDr. G, Rechtsanwalt in F gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 13. Juni 1990, Zl. 2/3/2-BK/Hd-1990, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1988 die Berücksichtigung einer seiner Tochter am 1. Dezember 1988 überwiesenen Heiratsausstattung in der Höhe von S 60.000,--. Die Eheschließung hat am 24. November 1987 stattgefunden.

Über Ergänzungsauftrag des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer vor, die Verspätung der Dotation habe folgende Ursachen: Er sei bis 30. April 1988 Dienstnehmer gewesen und habe als solcher ein monatliches Einkommen von nur

ca. S 12.000,-- bezogen; Ersparnisse seien nicht vorhanden gewesen. Er habe damals aber bereits gewußt, daß er mit 1. Mai 1988 einen Pachtbetrieb der Spar-Organisation übernehmen werde, und deshalb mit seiner Tochter vereinbart, die Heiratsausstattung nach Übernahme des Pachtbetriebes und "Einlaufen des Umsatzes" zu leisten.

Das Finanzamt versagte der Aufwendung die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.

Im Berufungsverfahren wies der Beschwerdeführer daraufhin, daß sowohl Eheschließung als auch Hingabe des Heiratsgutes in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem nach der Rechtslage eine Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung möglich gewesen sei. Gewichtige wirtschaftliche Gründe seien in der Notwendigkeit, die nötigen Mittel ansparen zu müssen, gelegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab, da die Heiratsgutbestellung in ein anderes Kalenderjahr als das, in dem die Leistungsverpflichtung bestanden habe, verlagert worden sei. Der Hinweis darauf, daß Eheschließung und Heiratsgutbestellung nach dem 5. August 1987 (Aufhebung des Abzugsverbotes für Heiratsgut durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung vom 6. August 1987) erfolgt seien, sei nicht zielführend, weil die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Eheschließung vor und Heiratsgutbestellung nach diesem Zeitpunkt auch auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar seien. Da die Verpflichtung zur Heiratsgutbestellung im Jahr der Verehelichung entstehe, sei das Einkommen des Leistungsverpflichteten in diesem Jahr zur Berechnung des Heiratsgutes heranzuziehen und gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr der Eheschließung ein relativ geringes Einkommen gehabt und deswegen mit seiner Tochter vereinbart habe, erst später zu leisten, ins Leere. Vielmehr wäre das Heiratsgut vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zum Jahresende 1987 zu leisten gewesen, wobei als Bemessungsgrundlage vom - wenn auch niedrigen - Einkommen im Jahre 1987 auszugehen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 26. November 1990, B 987/90, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Anerkennung der Dotation als außergewöhnliche Belastung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist unter anderem, daß der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grund und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Gemäß den §§ 1220 ff ABGB wird der Ausstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/13/0209).

Zwingende wirtschaftliche Gründe, die der Entrichtung des Ausstattungsbetrages im gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt entgegenstehen und den Dotationspflichtigen dazu berechtigen, eine spätere Zahlung des Ausstattungsbetrages oder ratenweise Entrichtung vom Berechtigten zu verlangen, können in der Liquiditätslage des Ausstattungspflichtigen gelegen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/14/0279; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1990, Zl. 89/14/0274). Einen solchen Fall behauptete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, indem er die zeitliche Verschiebung der Dotation in das Jahr 1988 mit dem - durch ein niedriges Einkommen verursachten - Fehlen von Ersparnissen im Zeitpunkt der Eheschließung begründete.

Was die (geringe) Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 1987 anlangt, so ist es zwar richtig, daß sich der Umfang der Ausstattungspflicht grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes bemißt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0015). Damit ist die Frage nach der von § 34 Abs. 1 und 3 EStG 1972 als wesentliches Merkmal außergewöhnlicher Belastung geforderten Zwangsläufigkeit in bezug auf den Zeitpunkt der Aufwendung aber nicht beantwortet. Die belangte Behörde hat es - offenbar ausgehend von der irrigen Rechtsmeinung, bereits die Verschiebung der Dotation vom Zeitpunkt der Eheschließung am 24. November 1987 über das Jahresende 1987 hinaus sei begünstigungsschädlich - verabsäumt, sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten zwingenden Grund für die verspätete Hingabe des Ausstattungsbetrages, nämlich dem Fehlen liquider Mittel bei Fälligkeit, auseinanderzusetzen und hiezu Feststellungen zu treffen.

Die in der Gegenschrift gegebenen Hinweise auf die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1989, Zl. 89/14/0191 (wonach der Dotationspflichtige zur Erfüllung seiner Pflicht auch eine vorübergehende Einschränkung des eigenen Lebensstandards hinnehmen muß), und vom 18. Februar 1986, Zl. 85/14/0121 (betreffend die grundsätzliche Fälligkeit des Anspruches auf Heiratsaustattung im Zeitpunkt der Eheschließung in einem Fall vorzeitiger Dotation), machen eine solche Auseinandersetzung nicht entbehrlich. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte (Stundungs-)Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seiner Tochter wäre nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht als "freiwillig", sondern als durch seine damalige wirtschaftliche Situation erzwungen anzusehen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren überhöht verzeichnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140019.X00

Im RIS seit

01.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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