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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0163 E 12. September 1989 RS 5Stammrechtssatz
Werden Aufwendungen, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, aus einem Darlehen finanziert, so wird steuerlich nicht schon die Bestreitung der Kosten aus den Darlehensmitteln, sondern erst die Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (Gegenteilige BFH 10.6.1988, BStBl II 814).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140170.X04Im RIS seit
19.02.1992