In subjektiver Hinsicht verlangt die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung die Schuldform des Vorsatzes. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für vorsätzliches Handeln genügt es aber, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ,ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet". Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte die Erfüllung des Tatbildes ernstlich für möglich hielt und auch als gewiß eintretend voraussah. Diese Beurteilung muß schon aufgrund der vom Beschuldigten mit der Fremdenpolizeibehörde geführten Korrespondenz angenommen werden, zumal ihm klar war, daß er für den Aufenthalt seiner Tochter eine (positive und schriftliche) Aufenthaltsbewilligung benötigt. Er wußte weiters, daß der seiner Tochter erteilte Sichtvermerk befristet war.