Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51-AVG keine Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern ergänzt als der Übertretungsnorm zu Punkt 1., 2. u. 3. "und den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs"
angefügt wird.
Desweiteren wird die unter Punkt 3. angeführte Datumsangabe vom "18.05.1993" auf "18.05.1992" und das Ende der Einsatzzeit von "22.00" auf "19.30" abgeändert.
Im übrigen wird der Spruch des Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52-VStG S 3.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen. (§59 Abs2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.10.1993, Zl 3-****-92, wurden über Herrn F**** P**** als verantwortlichen Arbeitgeber wegen mehrfacher Übertretung der §§14 Abs2, 15 Abs1 und 16 Abs3 AZG Geldstrafen gemäß §28 Abs1 AZG in der Höhe von insgesamt S 18.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 18 Tage verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein,
daß in insgesamt zwei Fällen die Lenkzeit gemäß §14 Abs2 AZG insoweit überschritten wurde, als diese zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden überschritten haben (Punkt 1. des Straferkenntnisses);
in einem Fall die Lenkpause nicht eingehalten wurde, obwohl gemäß §15 Abs1 AZG nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4 Stunden eine Lenkpause einzulegen (Punkt 2. des Straferkenntnisses) und
in einem Fall die Einsatzzeit gemäß §16 Abs2 AZG insoweit überschritten wurde, als diese über 14 Stunden betragen hat (Punkt 3. des Straferkenntnisses).
Dagegen erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung.
In der schriftlichen Begründung führt der Rechtsmittelwerber aus,
1.
§28 Abs1 AZG wäre insofern verfassungswidrig, als diese Blankettstrafnorm nicht dem §18 BVG (gemeint wohl Artikel 18 Abs1 BVG) und dem darin normierten Legalitätsprinip entspräche, weil aus diesem keine Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder zu einer bestimmten Unterlassung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzulesen wäre.
2.
Daß die in diesem Zusammenhang mit den angefochtenen Tatvorwürfen immer wieder vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Einführung eines Kontrollsystems für ein auf Erzielung wirtschaftlicher Erträge gerichtetes Unternehmen unzumutbare Zeit erfordern und damit dem Gleichheitsgrundsatz nicht entsprechen würde.
Im übrigen wäre das Straferkenntnis rechtswidrig
1.
weil laut herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich die Tat als solche in der Nichterrichtung des Kontrollsystems erschöpfe und daher nur eine strafbare Handlung vorliege;
2.
weil dem §44a lita VStG (gemeint wohl §44a Ziff1 VStG) nicht entsprochen worden sei, da wesentliche Tatbestandsmerkmale im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt wären, wie zB worin die entsprechende Handlung des Arbeitgebers gelegen ist oder durch welche Unterlassung er die Tat verwirklich hätte.
3.
Weiters entspräche der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot, zumal die Tatzeit nicht präzise genug angegeben worden wäre. Maßgeblich wäre gewesen, Beginn und Ende der Zeiten anzugeben und nicht nur die Dauer der Einsatz- und Lenkzeiten.
Des weiteren läge am 18.05.1993 keine Überschreitung der Einsatzzeit vor, zumal A**** P*** sein Arbeitnehmer an diesem Tag lediglich von 5,00 Uhr bis 18,30 Uhr in Einsatz gewesen sei und anschließend ab 18,30 Uhr eine Kameradschaftsbundsitzung beigewohnt habe. Nach dieser Sitzung habe er den Lkw zur Heimfahrt benutzt, die keine Arbeitszeit darstelle.
Der Berufungswerber beantrage daher das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegen ihn anhängliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In eventu möge die Behörde im Hinblick darauf, daß die Fahrer die Überschreitungen der Arbeitszeit eigenmächtig begangen hätten und somit das Verschulden des Beschuldigten gering wäre, die festgesetzte Strafe auf die Mindeststrafe reduzieren.
Im Rahmen des Parteiengehörs beantragte das Arbeitsinspektorat für den *. Aufsichtsbezirk die vollinhaltliche Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.01.1995 zu Punkt 3. des Straferkenntnisses nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt. Im übrigen bleibt der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt unbestritten.
Am 20.05.1992 fand eine Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen anläßlich einer Straßenkontrolle in A****, Rübenlagerplatz bei Bahnhof (B**) durch den Arbeitsinspektor VB F**** S***** bei dem im Unternehmen F**** P****, ansässig in **** M************ **1, beschäftigten Lenker statt. Dabei konnte anhand der Diagrammscheiben des vom Arbeitnehmer P*** gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.*** und Anhänger N ***.*** unter anderem festgestellt werden, daß sich dieses Fahrzeuges am 18.05.1992 von 5,00 Uhr bis 22,00 Uhr im Einsatz befand. Die Lenkzeit am genannten Tag betrug 9,15 Stunden. Insbesondere ergibt sich aus der Diagrammscheibe, daß vorgenannte Kraftfahrzeug von 18,07 Uhr bis 18,15 Uhr gefahren wurde, um ca 19,20 Uhr in Betrieb genommen wurde und hienach erst wieder nach 23,00 Uhr für 10 Minuten mit einer Geschwindigkeit von zwischen 20 und 40 km/h gelenkt wurde. Die Einsatzeit des Lenkers P*** endete um 19,30 Uhr.
Dazu wurde erwogen:
Aus der Auswertung der Diagrammscheibe vom 18.05.1992 des tatgegenständlichen Lkw ergibt sich, daß die vom Zeugen P*** anläßlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft xx am 10.11.1992 dargelegte Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen kann. Dies auch im Zusammenhang mit der Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, zumal der Zeuge hier seine Anwesenheit bei der Kameradschaftsbundsitzung mit 19,30 Uhr beziffert. Im Zusammenhang Auswertung der Diagrammscheibe und Aussage des Zeugen Putz in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich, daß die Verantwortung des Beschuldigten der Arbeitnehmer P*** hätte seinen Einsatz bereits um 18,30 Uhr beendet nicht der Wahrheit entsprechen kann und folglich der Einsatzzeit am 18.05.1992 von 5,00 bis 19,30 angedauert hat.
Rechtlich ist daraus und aus der Berufung abzuleiten wie folgt:
Zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 28 AZG:
Die Strafnorm des §28 AZG ist verfassungskonform.
Das Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18 Abs1 BVG besagt, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Laut Abs2 der zitierten Norm kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
Gegenständliches Verhalten ist strafbar nach dem Arbeitszeitgesetz.
§28 AZG stellt unter Strafsanktion die Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte sind von der Bezirksverwaltungsbehörde diesfalls mit einer Strafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Wie der Rechtsmittelwerber richtig ausführt, handelt es bei §28 AZG um eine Blankettstrafnorm. Diese enthalten selbst keine oder nur unvollständige Straftatbestände, sondern verweisen auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden.
Wenn der Beschuldigte nunmehr vermeint, §28 AZG entspräche mangels Darlegung des ihm zur Last gelegten strafbaren Tatbestandes nicht dem Artikel 18 Abs1 BVG und wäre demgemäß eine Bestrafung in rechtswidriger Weise erfolgt, verkennt dieser, daß durch den Verweis auf andere Vorschriften diese Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden und sohin dem Legalitätsprinzip entsprochen wird, wenn außer der Strafnorm die übertretene Verwaltungsvorschrift bezeichnet und damit dem Berufungswerber ermöglicht wird, sein strafbares Verhalten aus dem Gesetz abzuleiten.
Aus den §§ 14, 15 und 16 AZG ergibt sich, worin die Verpflichtung des Arbeitgebers gelegen ist.
Durch ein auf die Einhaltung dieser Verpflichtung gerichtetes Tun kommt der Arbeitgeber diesem Gesetzesauftrag nach. Andernfalls verletzt er diese Vorschrift und erfüllt damit den Straftatbestand von §28 AZG.
Detaillierte Ausführungen, welche konkrete Handlung zur Verwirklichung des Straftatbestandes gesetzt werden müssen, sind dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Aufgrund der Vielfalt an möglichen Handlungsweisen würden dahingehende Ausführungen stets unvollständig sein, sodaß damit den Intentionen des Gesetzgebers nicht Rechnung getragen werden könnte.
Inwieweit dem Beschuldigte im konkreten die Einführung eines Kontrollsystemes zumutbar ist, kann nicht Gegenstand der Prüfung des §28 AZG auf seine verfassungskonforme Diktion sein, sondern sind diesbezügliche Prüfungen bei der subjektiven Tatseite anzustellen.
Der Gleichheitsgrundsatz kann jedoch jedenfalls dadurch nicht verletzt werden, da die Errichtung eines Kontrollsystems vom Gesetz nicht verlangt wird und somit eine dahingehende Prüfung ausgeschlossen ist.
Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses:
Der Berufungswerber vermeint, das Tatbild des §28 AZG erschöpft sich in der Nichterrichtung eines entsprechenden Kontrollsystemes, weshalb eine Bestrafung des Beschuldigten nur dahingehend in Betracht käme. Unzulässig wäre es daher, dem Beschuldigten zu jeder einzelnen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes gesondert zu bestrafen.
Gemäß §14 Abs2 AZG darf innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten.
Auch hier hat der Arbeitgeber objektiv die Übertretung des §14 Abs3 AZG verwirklicht, indem er nicht für die Einhaltung der höchstzulässigen Lenkzeiten im Sinne der leg cit Sorge getragen hat.
Gemäß §15 Abs1 AZG ist nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4 Stunden eine Lenkpause einzulegen. Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzereZeiträume unterbrochen wird, als sie nach den Abs2 und 3 für Lenkpausen vorgesehen sind.
Laut Diagrammscheibe des 20.05.1992 war die Lenkzeit von 3,15 Uhr bis 9,15 Uhr jeweils nur kurzfristig unterbrochen (maximal 1/4 Stunde), sodaß die gemäß §15 Abs2 AZG verlangte Lenkpause von mindestens 1/2 Stunde nach 4 Stunden Lenkzeit objektiv als nicht eingehalten anzusehen ist.
Gemäß §16 Abs3 AZG kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§5) abweichend von §7 Abs3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.
Schließlich hat der Arbeitgeber eine Übertretung des §16 Abs3 AZG objektiv zu verantworten, da die kollektivvertraglich zugestandene Einsatzzeit von 14 Stunden am 18.05.1992 um eine 1/2 Stunde überschritten wurde.
Der Berufungswerber verkennt durch seine Verantwortung offensichtlich, daß zu unterscheiden ist zwischen objektiver Tatseite und subjektiver Tatseite. Erschöpft sich zu den in Rede stehenden Delikten die objektive Tatseite in oben ausgeführten zeitlichen Über- bzw Unterschreitungen, die damit jede für sich ein strafbares Delikt darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof zur subjektiven Tatseite nachfolgende herrschende Rechtsauffassung:
Der Beschuldigte kann sich seiner Verantwortung zu den objektiv festgestellten Sachverhalten nicht mit der Behauptung entziehen, er könne aufgrund der Größe des Unternehmens keine lückenlose Kontrolle persönlich vornehmen, weshalb kein Verschulden seinerseits vorliege.
Diesfalls ist es Aufgabe des Arbeitgebers ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten, welches geeignet ist, Übertretungen im Sinne der Anschuldigung zu verhindern. Hat der Arbeitgeber die Errichtung eines Kontrollsystemes der Behörde glaubhaft dargetan, so trifft den Arbeitgeber kein Verschulden, wenn die objektiv festgestellte Zeitüberschreitung auf ein ausgesprochen weisungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers beruht .
Zumal der Berufungswerber die Errichtung eines funktionierenden Kontrollsystemes nicht glaubhaft zu machen vermochte, sondern durch seine Verantwortung, er habe lediglich jeden Lenker mündlich angewiesen, die entsprechenden Arbeitszeitvorschriften einzuhalten, jedoch keine weiteren Kontrollen durchgeführt, sowie die Nichteinhaltung anhand der Fahrtenbücher festgestellt, ohne entsprechende Abhilfe der rechtswidrigen Zustände zu schaffen, dargetan, daß er durch sein Verhalten ernstlich für möglich halten mußte, daß die Arbeitnehmer seines Unternehmens dem Arbeitszeitgesetz zuwiderhandeln, wobei er diesen rechtswidrigen Zustand in Kauf genommen hat und somit vorsätzliches Verschulden zu verantworten hat.
Hinsichtlich der Behauptung A**** P*** hätte bei den ihm zur Last gelegten Überschreitungen eigenmächtig gehandelt und daher könne ihm dafür kein Verschulden angelastet werden, ist auszuführen, daß die Arbeitgeber gesetzlich verhalten ist ihm bekannte Mißstände, wie ein rechtswidriger Umgang mit dem Arbeitszeitgesetz, Abhilfe zu schaffen hat. Ein funktionierendes Kontrollsystem zeichnet sich insbesondere dadurch aus, daß es durch die Härte der Maßnahmen im Verletzungsfall keinen Anreiz zur Übertretung zuläßt und sich damit auch der Aufwand für den Unternehmer in zumutbaren Grenzen bewegt.
Schließlich haben die weisungsgebundenen Arbeitnehmer ein erhebliches Interesse daran, den Arbeitgeber zufriedenzustellen, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Ein Interesse des Arbeitgebers, durch Verletzung der Arbeitszeitvorschriften wirtschaftliche Gewinne zu erlangen, ist vom Gesetzgeber unerwünscht und sollen gerade diese im Interesse der Arbeitnehmer verhindert werden.
Prüfung des Spruches des Straferkenntnisses hinsichtlich des §44a VStG:
Der Spruch des Straferkenntnisses ist im Sinne des §44a Ziff1 VStG als hinreichend konkretisiert anzusehen.
Gemäß §44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet zu enthalten:
1.
Die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Zumal der Beschuldigte die Erfordernisse des §44a Ziff3 bis 5 VStG nicht in Abrede stellt und auch dem Straferkenntnis dahingehend kein Mangel entnommen werden kann, unterbleiben im folgenden dazu Ausführungen.
Laut herrschender Rechtsauffassung ist dem §44a Ziff1 VStG dann entsprochen, wenn
a)
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b)
der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall, insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem §44a Ziff1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitumschreibung im konkreten Fall das Straferkenntnisses als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt.
Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes (des Tatbildes) bedarf es der Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (Schuldform) im Spruch nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt.
Wie im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses ausgeführt, ist objektives Tatbestandsmerkmal der angelasteten Übertretungen ausschließlich die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Einsatzzeiten sowie Lenkpausen der Arbeitnehmer. Wodurch es zu den Zeitüberschreitungen bzw zur Nichteinhaltung der Lenkpausen gekommen ist, ist nicht Tatbestandsmerkmal und bedarf folglich auch keiner Ausführung im Spruch des Straferkenntnisses.
Im übrigen können die in Rede stehenden Verwaltungsstrafdelikte auch fahrlässig begangen werden, sodaß die Schuldform keiner gesonderten Nennung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf.
Wenn der Rechtsmittelwerber ferner vermeint, dem Konkretisierungsgebot wäre mangels präziser Angabe der Tatzeit nicht entsprochen worden, so widerspricht dies der herrschenden Judikatur. Das am Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist ein von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall zu messendes Erfordernis.
Grundgedanke des Konkretisierungsgebotes ist, wie bereits ausgeführt, den Beschuldigten einerseits vor der Doppelbestrafung zu schützen und ihm andererseits durch die Tatumschreibung im Spruch die Möglichkeit einzuräumen, zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu nehmen.
In diesem Sinne ist auch zu prüfen, wie präzise die Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden muß.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat die Überschreitungen der Lenk- und Einsatzzeiten sowie die Nichteinhaltung der Lenkpausen insofern hinreichend konkretisiert, als Datum und Dauer der Lenk- und Einsatzzeiten des jeweiligen Arbeitnehmers angeführt wurden, sowie die Einhaltung einer Lenkpause nach jeweils 4 Stunden in Abrede gestellt.
Zumal es kein Tatbestandsmerkmal bildet, ob es sich um Nacht- oder Tagstunden handelt, ist eine präzise Angabe von Beginn und Ende der Lenk-und Einsatzzeiten sowie der Lenkpausen entbehrlich, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf Stellung zu nehmen.
Die Gefahr der Doppelbestrafung ist infolge der Datumsbezeichnung ebenfalls auszuschließen.
Im übrigen können auch, angesichts der Verwendung der verba legalia im Spruch des Straferkenntnisses keine Zweifel darin bestehen, daß die angeführte Dauer der täglichen Lenk- und Einsatzzeiten als ununterbrochener Zeitraum innerhalb des 24 Stunden Tages zu verstehen sind.
Die Berechtigung zur Ergänzung des Spruches leitet sich aus der Bestimmung des §66 Abs4 AVG im Zusammenhalt mit der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, die da lautet:
Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Behörde ist auch nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährung möglich, wenn dem Berufungswerber kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde, zumal hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation keine Verfolgungsverjährung eintreten kann (VwGH 22. Mai 1985, 85/03/0081; 23. März 1984, 83/02/0159).
Die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abänderung ergibt sich ebenfalls aus §66 Abs4 letzter Satz AVG.
Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft xx ist festzustellen:
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften ist darin gelegen, Arbeitnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Gesundheit zu schützen.
Dem Schutzzweck der Norm hat der Beschuldigte zuwidergehandelt, zumal angesichts der Nichteinhaltung der entsprechenden Zeiten die potentielle Gefahr besteht, daß die Arbeitnehmer Schäden an ihrer Gesundheit nehmen. Zudem besteht, insbesondere bei Transportunternehmungen, die Gefahr, daß übermüdete und geschwächte Fahrzeuglenker folgenschwere Unfälle mit ihren oft tonnenschweren Fahrzeugen herbeiführen und damit auch das Leben
der Allgemeinheit gefährden.
Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Herbeiführung der Tat ist als grob fahrlässig zu beurteilen.
In Außerachtlassung der notwendigen Sorgfaltspflicht, hat er die ihm bekannten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verletzt und damit für möglich halten müssen, die angelasteten Verwaltungsübertretungen zu begehen.
Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx weist zahlreiche verwaltungsstrafbehördliche Vormerkungen auf. Davon sind 16 Vorstrafen als einschlägig und ungetilgt der Strafbemessung zugrundezulegen.
Als mildernd war demnach kein Umstand, als erschwerend demgegenüber 16 einschlägigen Vormerkungen zu werten.
Seine Betriebsvermögensverhältnisse vermochte der Beschuldigte nicht angegeben, das Einkommen bezifferte der Rechtsmittelwerber mit ca S 10.000,-- bis S 15.000,-- netto monatlich.
Hinsichtlich des Vermögens bleibt folglich die Schätzung der Bezirkshauptmannschaft xx aufrecht - S 2,000.000,-- -. Sorgepflichten hat der Beschuldigte für 2 minderjährige Kinder zu tragen.
Wenn der Beschuldigte vermeint, der Umstand, daß die Arbeitnehmer die Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes eigenmächtig begangen haben und daher sein Verschulden an der Herbeiführung der Tat gering wäre, ist dem nicht zu folgen.
Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen, wie bereits mehrfach ausgeführt, ein eigenmächtiges Handeln seiner Fahrer zu verhindern.
Da offensichtlich der Arbeitgeber nicht bereit ist, durch Kontrolle diesen Handlungsweisen Einhalt zu gebieten, ist sein Verschulden daran erheblich und keineswegs gering.
Unter Berücksichtigung dieser allseitigen Verhältnisse sowie dem Unrechtsgehalt der Tat sind die von der Bezirkshauptmannschaft xx verhängten Strafen als schuld- und tätergerecht anzusehen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet waren, den Berufungswerber von der weiteren Begehung dieser Straftaten abzuhalten, konnte aus spezialpräventiven Erwägungen keine Herabsetzung der Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen erfolgen.
Letztlich sollen auch andere Arbeitgeber dadurch abgehalten werden diese Straftat zu begehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.