Zweck der Bestimmungen gemäß § 62 Abs 1 BArbSchV (BGBl Nr 267/94) ist es sicherzustellen, daß die Arbeiter bei der Durchführung ihrer Arbeiten entsprechend geschützt sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein verunfallter Arbeitnehmer beim Ablängen der Schalbretter mit der Motorsäge, weil kein Schutzgerüst oder Fangnetz vorhanden und der Arbeitnehmer weiters nicht durch Anseilen unter Benützung eines Sicherheitsgürtels gegen Absturz gesichert war, zu Absturz kam. Der Beschuldigte ist von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nur dann exkulpiert, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Dazu gehört auch die Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems im Betrieb. Der Beschuldigte hat zwar grundsätzlich Anweisungen erteilt, daß die einschlägigen sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, den Arbeitnehmern wurden diese Sicherheitsbestimmungen auch schriftlich mitgeteilt und wurden von ihm stichprobenartige Kontrollen durchgeführt, jedoch reicht die Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aus gutem Grund erwarten zu lassen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung. Das wäre dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte als Arbeitgeber seine Anordnungen auch im Detail überwacht hätte.