Liegt ein Bauauftrag zur Behebung von Baumängeln vor, so kann sich der Wohnungseigentümer zu seiner Entschuldigung für die Nichtbehebung
dieser Mängel nicht darauf berufen, andere Wohnungseigentümer hätten die Zustimmung zur Beseitigung der Mängel verweigert. Im Falle eines Bauauftrages liegt nämlich Gefahr im Verzug vor, sodaß
gemäß § 15/2 WEG jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen
Miteigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen kann.