RS UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-NK-93-489

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Rechtssatz

Kann der Arbeitgeber aufgrund der Größe des Unternehmens keine lückenlose Kontrolle persönlich vornehmen, dann hat er ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten, welches geeignet ist, Übertretungen im Sinne der Anschuldigung zu verhindern. Hat der Arbeitgeber die Errichtung eines Kontrollsystems der Behörde glaubhaft dargetan, so trifft den Arbeitgeber kein Verschulden, wenn die objektiv festgestellte Zeitüberschreitung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht .

 

Ein funktionierendes Kontrollsystem zeichnet sich insbesondere dadurch aus, daß es durch die Härte der Maßnahmen im Verletzungsfall keinen Anreiz zur Übertretung zuläßt und sich damit auch der Aufwand für den Unternehmer in zumutbaren Grenzen bewegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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