Für den Entlastungsbeweis nach § 5 VStG ist die Glaubhaftmachung notwendig, daß dem Beschuldigten die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war und muß er demnach initiativ alles darlegen, das für seine Entlastung spricht um der Behörde eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, ob sein Vorbringen dazu geeignet ist, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nur wenn er glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch die Lenker, seine Arbeitnehmer, trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften im Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, ein den Erfordernissen seines Betriebes angepaßtes wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem einzurichten und dies der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen. Der Hinweis des Beschuldigten, er könne seine Fahrer außerhalb des Betriebes, insbesondere im Ausland, nicht kontrollieren, begründet kein wirksames Kontrollsystem, wobei es beispielsweise erforderlich ist Behauptungen in der Richtung aufzustellen, daß die Arbeitsbedingungen die Entlohnungsmethoden so gestaltet seien, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten. Überdies trifft den Arbeitgeber eine Planungspflicht, durch die die Beachtung der Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal sichergestellt ist und auch allfällige unvorhersehbare Grenzwartezeiten zu berücksichtigen sind. Sollte der Lenker durch selbständiges Handeln die Arbeitszeitvorschriften übertreten, so exkulpiert dies deshalb nicht, weil bei Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems eine derartige Eigeninitiative gar nicht möglich wäre und Lenker die nicht gewillt sind, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten, für den Lenkerberuf ungeeignet sind.