Zum Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts. Ein Beschuldigter kommt aber seiner Mitwirkungspflicht dann nicht nach, wenn er es unterläßt, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt der von ihm als Lenker des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit namhaft gemachten Person zur Tatzeit in Österreich bekanntzugeben. Dieser Mitwirkungspflicht ist unter anderem auch dann nicht entsprochen, wenn die Beschuldigte eine verstorbene Person als Lenker namhaft macht und nach zweimaliger Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat die Sterbeurkunde des Verstorbenen nicht vorlegt.