Rechtssatz: Die gegenständliche vorläufige Beschlagnahme stellte eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da aber die Bezirkshauptmannschaft nach der vorläufigen Beschlagnahme einen Bescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG erließ, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde, bildet nunmehr dieser Bescheid die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme. Die vorläufige Beschlagnahme ist rechtlich nicht mehr selbständig existent. Es kann daher seit der Erlassung des ... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid weist im Spruch: folgenden Wortlaut auf: ?Ihnen, Frau E. K., wird zur Last gelegt, am 5.5.2008 um ca 22.17 Uhr als Wohnungsinhaber in Ihrer Wohnung in I., XY-Straße 18/2, ein Tonwiedergabegerät, nämlich Ihren dortige Stereoanlage der Marke Elta, in derart beträchtlicher Lautstärke bzw mit einem solchen Schalldruckpegel betrieben zu haben, dass dadurch entgegen § 4 Abs 2 der Verordnung zur Lärmbekämpfung der Stadt Innsbruck die (zulässige) Zimmerlautstärke bei weite... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde folgende Beschlagnahme ausgesprochen: ?Ihnen, Herr W. M., wird zur Last gelegt, am 22.12.2007 in der Zeit von ca 0.15 Uhr bis ca 0.30 Uhr als Wohnungsinhaber in Ihrer Wohnung in I., XY-Straße 3/2, ein Tonwiedergabegerät, nämlich Ihren dortigen Fernsehapparat der Marke Panasonic, in derart beträchtlicher Lautstärke bzw mit einem solchen Schalldruckpegel betrieben zu haben, dass dadurch entgegen § 4 Abs 2 der Verordnung zur Lärmbekämpfung ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Beschlagnahme eines Spielapparates Diplomat, Nr BG2002142, sowie eines Spielapparates Diplomat, Nr BG2002157, jeweils samt dazugehöriger Schlüssel, welche sich am 02.10.2006 in der XY-Tankstelle in J., XY Straße 2a, in der Räumlichkeit nach dem Eingang rechts befanden, gemäß § 52 Glückspielgesetz und § 32 Tiroler Veranstaltungsgesetz unter Anwendung des § 39 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 angeordnet. In der dageg... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Bescheid ordnete die Bundespolizeidirektion Graz die Beschlagnahme der Geldspielapparate der Marke Play Star, Bell plus Star, Geräte Nr. und der Marke Play Star, Geräte Nr. gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung des Verfalls nach § 37 Abs 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz (Stmk. VAG) mit der
Begründung: an, K R habe diese Spielapparate am 1.12.2004, um 1.55 Uhr, in G, M, im Cafe B, ohne behördliche Genehmigung bzw. Bewilligung aufgestellt und betrieben. Dagegen richte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme von Geldspielapparaten nach § 39 Abs 1 VStG setzt neben dem Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG (Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten ohne behördliche Bewilligung) als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass die Sicherung des Verfalls nach § 37 Abs 2 Stmk. VeranstaltungsG geboten ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der damit im Einklang stehenden Judikatur de... mehr lesen...
Im bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Beschlagnahme von 6 Stück Glasbildern (Drucke) gemäß § 39 VStG an, da Herrn A. zur Last gelegt werde, er habe am 18.04.2004 vom 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Weissenbach am Lech, Siedlung Oberbach, Glasbilder verkauft und zum Verkauf angeboten und somit das Handelsgewerbe ausgeübt, ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, weshalb er gegen § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Gewerbeordnung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Berufungswerber im Straferkenntnis der Erstinstanz vorgeworfen, ein Jagdgebiet mit seinem Pkw außerhalb der öffentlichen Straßen durchquert und dabei ein Jagdgewehr mitgeführt zu haben, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung zu besitzen, so kann diesem der Senat nicht entgegentreten, da unter dem Begriff ?Durchstreifen" iS des § 69 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz jede Art der Benützung, ob das nun ein Gehen oder Fahren (mit dem Pkw) ist, verstanden wird und wird dabei ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 40 Abs 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG) idgF iVm § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) über Antrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8B, Lebensmittelaufsicht vom 18.02.2003 "Echter Steirischer Koralmhonig", und zwar vier Behälter a 200 kg und drei Behälter a 150 kg, insgesamt somit 1.250 kg des M N, S, beschlagnahmt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die amtliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bescheidmäßige Beschlagnahme einer gesamten Jahresernte von Waldhonig aus mehreren Chargen, den ein Imker bei unterschiedlichen Bienenvölkern an verschiedenen Orten produziert hatte, kann nicht ausschließlich auf das Ergebnis einer Probe gestützt werden, wenn mit der Probe lediglich bei einer einzigen - zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme bereits abverkauften - Charge unzulässig hohe Rückstände an Sulfanomidstoffen festgestellt wurden (Übertretung einer Verordnung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Sie ist auch begründet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung für das einschreitende Organ die Seriennummer der Autobahnvignette nicht vollständig lesbar war und offensichtlich war, dass die Vignette mittels Klebstoff oder Spray an der Windschutzscheibe befestigt war und jederzeit leicht lösbar war. Deshalb wurde die Vignette vom Organ entfernt und ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 4.12.2001 wurde eine im Eigentum des Berufungswerbers stehende Schusswaffe, nämlich ein Karabiner K 98 mit gezogenem Lauf, zur Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß § 39 VStG in Beschlag genommen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber im Verdacht stünde, eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 WaffenG, nämlich es unterlassen zu haben, den Erwerb einer Schusswaffe binnen vier Wochen einem im Bundesge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme einer Schusswaffe mit gezogenem Lauf ist zur Sicherung des Verfalls nach § 52 WaffG geboten, wenn der Erwerb der Waffe entgegen § 30 Abs 1 WaffG nicht einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden gemeldet wurde, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, da die Schusswaffe angeblich über einen Arbeitskollegen des Berufungswerbers auf einem Jahrmarkt erworben wurde. Andernfalls könnte der Verfall der Waffe durch Verschleierun... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde zur Sicherung der Strafe des Verfalls der Glückspielapparat ?Lucky Baby?, Seriennummer 1982 AN 100175 bzw. 970 AN 101100, samt Inhalt in Beschlag genommen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Veranstalter zu vertreten, dass seit längerer Zeit und bis zum 30.03.2001 in der Betriebsanlage ?T.? in XY, somit außerhalb einer bewilligten Spielbank, Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates durchgeführt wurden, bei denen die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die F... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, dass die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse tatsächlich nachteilig beeinflusst wurde noch ist es eine Voraussetzung, dass die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren geschädigt wurde. Vielmehr ist Voraussetzung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Futtermittelgesetz 1999, dass auf Grund der konkreten Umstände das Futtermittel objektiv betrachtet geeignet ist, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeug... mehr lesen...
Beachte VwGH 21.6.1989, 89/03/0172 Rechtssatz: Das Erfordernis einer Notwendigkeit der Beschlagnahme der Trophäe war im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Beschwerdeführer war es nämlich auf Grund seines Wohnsitzes ausserhalb von Österreich besonders leicht möglich, die Trophäe durch Verbringung ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber von dieser Möglichkeit nach der Hegeschau, bei welcher die la... mehr lesen...
Für den gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nachstehender Sachverhalt: Die Firma A G I GmbH mit Sitz in G, ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen drei Geldspielapparate der Marke American Poker II und des Geldspielapparates der Marke Super Fruitpot, die sie an die Firma H B GmbH mit Sitz in S, vermietet hat. Diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Da eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 2 VStG nur eine vorläufige Maßnahme ist, hat die Behörde entweder die Gegenstände wieder freizugeben, oder unter den entsprechenden Voraussetzungen die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG nachzuholen. Da die Beschlagnahmebescheide allerdings mangels Erlassung gegenüber der Eigentümerin ins Leere gegangen waren - auch der Verfallsbescheid war mangels Ausspruches in einem Straferkenntnisses behoben worden - lag bis z... mehr lesen...
Rechtssatz: Durchgestrichene bzw. mit Frakturlinien versehene Hakenkreuzsymbole auf einem Transparent, verbunden mit einem "antifaschistischen" Text rechtfertigen keine Beschlagnahme dieses Transparentes im Sinne des §39 Abs1 VStG in Verbindung mit §1 des Abzeichengesetzes. Nach §2 Abs1 des Abzeichengesetzes finden nämlich die Verbote des §1, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beschlagnahme nach §39 Abs1 VStG reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung aus. Dieser Verdacht war im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil einerseits der Videospielapparat AVS 2000 zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht bewilligt war (vgl. §2 Abs1 in Verbindung mit §9 Abs1 lita Spielapparategesetz), die angeführten Pokerautomaten andererseits nach dem Spielapparategesetz verbotene Spielapparate darstellen könnten (vgl. §4 in Verbindung mit §9 Abs1 lita Sp... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung für die Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Eine Beschlagnahme darf also nicht erst dann verfügt werden, wenn eine derartige Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist - mit dieser Frage hat sich die Behörde im Rahmen des abzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens auseinanderzusetzen - sondern schon dann, wenn die näher... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden gemäß §39 VStG mehrere der "O OEG" gehörige Gegenstände zur Sicherung der Strafe des Verfalles beschlagnahmt. Diese Maßnahme wurde mit der Anzeige des Gendarmerieposten Erpfendorf vom 6.7.1996, begründet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen begehrt, daß die Beschlagnahme zu Unrecht ausgesprochen wurde, da die Eigentümerin über die erforderliche Gewerbeberechtigung zur Aus... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 19.7.1995 wurde wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 5 a Abs 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, der Geldspielapparat der Marke N. Fruitpot, aufgestellt im Gastraum des Billardcafe M.G. in F., H.Gasse 7, zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß anläßlich einer örtlichen Überprüfung am 19.4.1995 durch ein Organ der Gendarmerie fe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme von Spielapparaten (§ 39 Abs 1 VStG, § 30 b Abs 1 Stmk VeranstaltungsG) kann nur gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0259). Daher entfaltet eine Beschlagnahme keine Rechtswirkungen, wenn sie nicht gegenüber der Eigentümerin des ohne Bewilligung aufgestellten Geldspielapparates, nämlich der das Gerät vermietenden Ges.m.b.H., ausgesprochen wird, sondern ausschließlich gegenüber dem Aufsteller des Gerätes. Wenn aber dieser Aufste... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid, mit welchem zur Sicherung der Strafe des Verfalls drei näher bezeichnete Kaschmirteppiche in Beschlag genommen wurden, ist in Bezug auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folgendes festgehalten: "Sie haben am 1.6.1995 gegen 13.00 Uhr in K Herrn B F 3 Kaschmir-Teppiche in verschiedenen Größen zu einem Preis von S 15.000,-- zum Kauf angeboten und haben dadurch das Feilbieten von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen d... mehr lesen...
Begründung: Der erstinstanzliche Bescheid enthält folgenden
Spruch: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben am 9.9.1993 um 19.05 Uhr in Wien, K-platz, rezeptpflichtige Arzneimittel, nämlich 40 Tabl Adipex, 30 Tabl Regenon, 10 Tabl Rohypnol, 30 Tabl Lexotanil, ohne Hersteller, Depositeur oder Arzneimittelgroßhändler zu sein, außerhalb einer Apotheke zur Abgabe bereitgehalten und angeboten. Zur Sicherung des Verfalls werden folgende Gegens... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß § 39 Abs 1 VStG ist nur zulässig, wenn es denkmöglich ist, daß dieser Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen erklärt werden kann. Die
Gründe: , warum nach Ansicht der Behörde der beschlagnahmte Gegenstand für verfallen erklärt werden kann, sind in der
Begründung: des Beschlagnahmebescheides anzuführen. So ist im Falle der Denkmöglichkeit einer Verfallserklärung gemäß § 17 Abs 1 VStG anzuführen, welcher Verdacht einer mit Verfall bedroh... mehr lesen...