Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn M N, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. G H, Dr. B H und Mag. C P, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.03.2003, GZ.: 12.0-8/03, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 40 Abs 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG) idgF iVm § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) über Antrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8B, Lebensmittelaufsicht vom 18.02.2003 "Echter Steirischer Koralmhonig", und zwar vier Behälter a 200 kg und drei Behälter a 150 kg, insgesamt somit 1.250 kg des M N, S, beschlagnahmt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die amtliche Probe Echter Steirischer Koralmhonig
Ernte 2002 insoferne beanstandet wurde, als im Honig Sulfamethazin, Sulfanilamid und Sulfathiazol festgestellt
wurden.
Aus diesem Grund sei am 17.02.2003 die gesamte Restmenge der Honigernte 2002 ("Echter Steirischer Koralmhonig") von 1.250 kg vorläufig beschlagnahmt worden. Aufgrund des amtlichen Untersuchungszeugnisses der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vom 10.02.2003 in Verbindung mit der Bescheinigung für die vorläufige Beschlagnahme von Lebensmittel der Fachabteilung für das Gesundheitswesen vom 27.02.2003 wären somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Beschlagnahmebeschlusses durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gegeben gewesen. In der Rechtsmittelbelehrung des zitierten Bescheides wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 39 VStG keine aufschiebende Wirkung hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme jene Charge, aus der die beanstandete Probe entnommen wurde, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Probenziehung sei bei einer ganz anderen Charge, als der nunmehr beschlagnahmten aus der Ernte 2002 erfolgt und lasse keinen Rückschluss auf etwaige Beeinträchtigungen der nunmehr beschlagnahmten Ware zu. Dazu komme, dass lediglich drei Behälter a 150 kg aus der Ernte 2002 - wenn auch nicht aus der beprobten Charge - stammen, wohingegen vier Behälter a 200 kg aus der Ernte 2001 wären. Die nunmehr beschlagnahmte Ware sei vollkommen in Ordnung, eine Beschlagnahme hätte nur erfolgten dürfen, wenn zuvor Proben, die ergeben hätten, dass unzulässige Bestandteile im Honig enthalten sind, gezogen worden wären. Da dies nicht erfolgt sei, wäre die Ware freizugeben. Schließlich wurde ausdrücklich bestritten, dass die nunmehr beschlagnahmte Honigmenge die im Bescheid angeführten unzulässigen Inhalte aufweise. Es werde daher der Antrag gestellt, in Stattgebung der Berufung den bekämpften Beschlagnahmebeschluss zu beheben und damit die Beschlagnahme aufzuheben, unter einem im Hinblick auf die vorliegende wirtschaftliche Gefahr in Verzug der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zufolge dieses Vorbringens wurden seitens der erkennenden Behörde zunächst umfangreiche Vorerhebungen durchgeführt, insbesonders eine Stellungnahme der Fachabteilung 8B zur Frage eingeholt, inwieweit zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ein begründeter Verdacht, der ein solches Vorgehen rechtfertigt, vorlag. Der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 27.05.2003 waren ein Probenbegleitschreiben sowie ein Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 04.02.2003 angeschlossen. Des Weiteren übermittelte die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH den aktuellen Stand der Anlage I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und hat schließlich der Berufungswerber dem Auftrag vom 12.05.2003 entsprechend großteils handschriftliche Aufzeichnungen über die Honigernten der Jahre 2001, 2002 und 2003 vorgelegt. Auf der Grundlage des Verfahrensaktes der Behörde I. Instanz, der vorgelegten Beweismittel bzw -urkunden, insbesonders jedoch des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 03.07.2003 werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen:
Der Berufungswerber übt im Rahmen seiner Landwirtschaft auch die Imkerei aus und betreut dabei ca. 380 Bienenvölker, welche auf ca. 15 Standorte im Bezirk D aufgeteilt sind. Geerntet werden Waldhonig, Kastanien- und Blütenhonig, die im Wesentlichen ab Hof verkauft werden. Der genannte Waldhonig wird vom Berufungswerber unter der Regionalbezeichnung "Echter Steirischer Koralmhonig" vertrieben.
Am 21.08.2002 führte der Zeuge F K in seiner Eigenschaft als Organ der Lebensmittelaufsicht beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8B, im Beisein der Gattin des Berufungswerbers, der Zeugin C N, eine Kontrolle im Betrieb des Berufungswerbers in S durch, welche sich im Wesentlichen auf die Honigproduktion bezog. Dabei wurden ohne in die Ernteergebnisse näher Einsicht genommen zu haben, zwei Proben gezogen und der amtlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Graz zur Weiterleitung an die Untersuchungsstelle in Wien übermittelt. Während die Untersuchung der gezogenen Probe "Blütenhonig" keine Beanstandungen erbrachte, ergab die Untersuchung einer Probe "Echter Steirischer Koralmhonig", also von Waldhonig aus der Ernte 2002 mit der Aufschrift L 4402/2 (Los/Charge) laut Gutachten vom 10.02.2003, dass sich im untersuchten Honig unerlaubte Inhaltsstoffe (Sulfamethazin, Sulfanilamid und Sulfathiazol) befanden. Im Gutachten wird dazu ferner ausgeführt, dass die Warenprobe der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 idgF des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs unterliegt. Gemäß Anhang I dürfen Sulfonamide in Honig nicht enthalten sein. Die Warenprobe entspricht daher nicht einer dem § 10 (5) LMG 1975 unterliegenden Rechtsvorschrift. Seitens der Lebensmittelaufsicht erschien daher der Zeuge K am 17.02.2003 wiederum im Betrieb des Berufungswerbers und beschlagnahmte in der Folge vorläufig sieben Metallbehälter (vier Behälter a 200 kg, drei Behälter a 150 kg), in welchen sich nach Angaben des Berufungswerbers ebenfalls Waldhonig befanden. Über diese Beschlagnahme wurde aufgrund des nicht funktionierenden Laptops des Zeugen K am folgenden Tag eine Niederschrift aufgenommen. Der Zeuge K nahm auch bei seinem zweiten Kontrollbesuch keine Einsicht in die Unterlagen, nämlich in die von der Zeugin N C geführten Aufzeichnungen, die Ernten und Chargenzuordnungen der vergangenen Erntejahre betreffend vor und konnte sich nicht daran erinnern, vom Berufungswerber, wie dieser behauptet, mehrfach darauf hingewiesen worden zu sein, dass sich in den beschlagnahmten Behältern auch Waldhonig aus der Ernte des Jahres 2001 befindet, was aus der entsprechenden Beschriftung der Behältnisse ersichtlich ist. Seitens der Fachabteilung 8B beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde sodann am 18.02.2003 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Beschlagnahmebescheides gemäß § 40 Abs 2 LMG beantragt, dieser Antrag mit dem zitierten Prüfgutachten vom 10.02.2003 begründet und ergänzend darauf hingewiesen, dass am 18.02.2003 (richtig wohl: am 17.02.2003) im Beisein des Berufungswerbers die gesamte Restmenge der Walhonigernte des Jahres 2002 im Umfang von 1.250 kg vorläufig beschlagnahmt wurde. Weitere Feststellungen, insbesondere was die Herkunft des untersuchten Honigs einerseits und jene der beschlagnahmten Honigmengen andererseits anbelangt, wurden nicht getroffen und hat schließlich die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Beschlagnahme der angeführten Honigmenge verfügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass sich lediglich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließen lässt, dass es sich beim beschlagnahmten Waldhonig offenbar um die gesamte Restmenge der Honigernte 2002 "Echter Steirischer Koralmhonig" handelt, zumal sich im Spruch des angefochtenen Bescheides kein diesbezüglicher Hinweis findet. Seitens der belangten Behörde fanden vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, wie bereits ausgeführt, offensichtlich keine weiteren behördlichen Erhebungen statt und ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass sich dieser ausschließlich auf das zitierte Untersuchungsgutachten sowie die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme von Lebensmitteln der Fachabteilung für das Gesundheitswesen vom 17.02.2003 stützt. Die bislang getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Ergebnis in der Berufungsverhandlung vom 03.07.2003, in deren Rahmen neben dem Berufungswerber als Partei auch die Zeugen C N und F K gehört wurden. Die Zeugen hinterließen einen durchaus glaubwürdigen Eindruck, ihre Aussagen waren an sich schlüssig und im Wesentlichen gut nachvollziehbar. Unter Hinweis auf die nachstehende rechtliche Beurteilung kann es dahingestellt bleiben, inwieweit sich der Zeuge K, wie vom Berufungswerber behauptet, tatsächlich darüber hinweggesetzt haben soll, dass dieser mehrfach hinwies, dass sich in den vier beschlagnahmten Behältnissen a 200 kg Waldhonig der Ernte 2001 befindet. Beweisbildend waren für die erkennende Behörde vor allem die im Zuge der Berufungsverhandlung im Original vorgelegten Urkunden, nämlich die Aufzeichnungen der Zeugin N über die Ernten 2000, 2001 und 2002 mit den entsprechenden Eintragungen hinsichtlich Art und Menge des erzeugten Honigs, des Standortes der Bienenvölker und der Bezeichnung der Los- bzw Chargennummer, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Durchaus glaubhaft war auch die Aussage der Zeugin N, die in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers angab, dass von jener Charge, aus der der beprobte Waldhonig stammte ("Waldbauer II", Waldhonig, "L" 4402/2, 300 kg) zum Zeitpunkt der Beschlagnahme keine Restmengen mehr vorhanden waren, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass auch in dieser Hinsicht seitens des Zeugen K und der belangten Behörde keine ergänzenden Feststellungen angestellt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen: Gemäß § 40 Abs 1 lit a Z 2 LMG haben die Aufsichtsorgane Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel -, zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie den Verboten oder den Vorschriften einer zum Schutz der Gesundheit erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen. Gemäß § 40 Abs 2 VStG ist im Falle der Beschlagnahme nach Absatz 1 vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) einzuholen. Gemäß § 39 Abs 6 VStG ist gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des § 51 VStG Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig. Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid ausdrücklich auf die im § 10 Abs 5 Z 6 LMG 1975 angeführte Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26.06.1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990), dessen Anhang I zufolge Sulfonamide in Honig nicht enthalten sein dürfen. Es erübrigt sich näher auf diese Rechtsvorschrift einzugehen und ist nur der Ordnung halber auszuführen, dass sich in dieser laut Präambel ausdrücklich auch auf Honig beziehenden, laut § 10 Abs 5 LMG 1975 im Rahmen des Lebensmittelgesetzes zu vollziehenden Vorschrift, in dem ausdrücklich im Gutachten vom 10.02.2003 zitierten Anhang I kein ausdrücklicher Hinweis auf ein Verbot von Sulfonamid in Honig befindet, es daher lediglich in interpretativem Wege zu einer Auslegung des Anhangs I Honig betreffend in der Form kommen kann, als auch für die Rückstände aller Stoffe der Sulfonamidgruppe Rückstandshöchstmengen von insgesamt 100 mg/kg nicht überschritten werden dürfen. Für diese Annahme spricht das zitierte Untersuchungsgutachten hinsichtlich der Überschreitung von Sulfamethazin (143 mg/kg) und Sulfathiazol (120 mg/kg), dagegen spricht der beanstandende Wert von 48,2 mg/kg Sulfanilamid. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auch auf
Artikel 5 der zitierten Verordnung in dem ausgeführt wird, dass bei Stoffen, für die keine Höchstmengen festgesetzt werden, da Rückstände des betreffenden Stoffes in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in jeder Konzentration eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen, dieser Stoff in das Verzeichnis des Anhangs IV aufzunehmen ist. Im Anhang IV finden sich jedoch keine Hinweise auf die Sulfonamidgruppe. Ungeachtet der aufgezeigten Auslegungsproblematik hinsichtlich der im Anlassfall anzuwendenden Rechtsvorschriften war jedoch der Berufung vor allem aus nachstehenden Erwägungen Folge zu geben: Die belangte Behörde, wie auch der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hatten - dieser im Rahmen seines Berufungsverfahrens - zu prüfen, inwieweit für das Kontrollorgan der Lebensmittelaufsicht tatsächlich der vom Gesetz geforderte begründete Verdacht vorlag bzw allenfalls auch noch vorliegt, dass die beschlagnahmten Warenmengen einer zum Schutz der Gesundheit erlassenen Verordnung in erheblichem Maße widersprechen. Der Aktenlage nach war Grundlage für die am 17.02.2003 erfolgte Beschlagnahme primär das mehrfach zitierte Fachgutachten vom 10.02.2003. Dieses Gutachten bezog sich jedoch ausdrücklich (nur) auf eine Warenprobe mit dem Los/Charge L 4402/2. Von dieser Charge, deren Zuordnung aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen des Berufungswerbers genau möglich war, war jedoch zum Zeitpunkt der Beschlagnahme zufolge des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens nichts mehr vorhanden. Insbesondere aber fanden auch keinerlei ergänzende Erhebungen statt, welche bezogen auf den Tag der Beschlagnahme aktuelle Verdachtsmomente hinsichtlich einer Kontaminierung der Resthonigmengen des Jahres 2002 durch Sulfonamid ergeben hätten können. Aus dem Untersuchungsergebnis der beprobten Charge, die unwidersprochen aus der Ernte 2002 (Waldhonig) stammte, den Schluss zu ziehen, dass damit auch der begründete Verdacht vorliegt, die gesamte Restmenge Waldhonig der Ernte 2002 könnte ebenfalls in unzulässiger Weise kontaminiert sein, war nach Ansicht der erkennenden Behörde unzulässig. Allein die Tatsache, dass zufolge der vorgelegten Aufzeichnungen Waldhonig auch im Jahre 2002 bei den verschiedensten Aufstellungsorten und durch unterschiedlichste Bienenvölker geerntet wurden, hätte die belangte Behörde respektive den Zeugen K dazu veranlassen müssen, entsprechend eingehende Erhebungen durchzuführen, die einen begründeten Verdacht, der eine Beschlagnahme rechtfertigt, erhärten hätte können. Während nämlich das Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände selbstständig prüfen muss, inwieweit die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme im Sinne des § 40 Abs 1 LMG vorliegen, dies ungeachtet der geäußerten Meinung eines Sachverständigen, hat sich die Behörde vor Erlassung eines Beschlagnahmebescheides eine eigene Rechts- und Sachmeinung zu verschaffen, da eine bloße "Überbeglaubigung" der vorläufigen Entscheidung des Aufsichtsorgans nicht im Sinne des Gesetzes liegt (siehe dazu Kommentar zu § 40 LMG in Lebensmittelrecht, Barfuß - Smolkar - Onder, MANZ-Verlag Wien, 2. Auflage). Bei Betrachtung aller aufgezeigten Umstände lagen somit im Ergebnis die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für die Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß § 40 Abs 2 LMG seitens der belangten Behörde nicht vor und ergibt sich gerade anhand der ergänzend vorgelegten Unterlagen des Berufungswerbers hinsichtlich der Ernteaufzeichnungen für das Jahr 2002 auch für die Berufungsbehörde kein begründeter Verdacht, der eine (weitere) Beschlagnahme der angeführten Warenmenge rechtfertigen würde. Zur bemängelten Unterlassung weiterer Probenziehungen ist auszuführen, dass der Zeuge K ausgesagt hat, weitere Probenziehungen nicht veranlasst bzw hiezu keinen Auftrag gehabt zu haben. Ungeachtet der Tatsache, dass der Berufungswerber davon zu überzeugt sein glaubt, dass der beschlagnahmte Waldhonig - aus welcher Ernte auch immer - keinesfalls unzulässige Inhalte aufweist, steht es der belangten Behörde ohne dies frei, weitere Probenziehungen zu verlangen bzw zu veranlassen. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die ebenfalls am 21.08.2002 gezogene Probe "Blütenhonig" offenbar einwandfrei war, nach Ansicht der erkennenden Behörde dafür, dass ein Untersuchungsergebnis einer anderen Honigprobe, welche rund nach einem halben Jahr (!) vor der erfolgten Beschlagnahme gezogen wurde, nicht ohne weiters übernommen bzw zum Anlass genommen werden durfte, um die gesamte Restmenge der Ernte 2002 von Waldhonig zu beschlagnahmen. Feststellungen, inwieweit Umstände, die zur beanstandeten Probe geführt haben, auch Grundlage für die berechtigte Annahme bilden konnten, wonach die beschlagnahmte Restmenge der Ernte 2002 durch Sulfonamid beeinträchtigt ist, lagen nicht vor. Hinzuweisen ist letztlich auch auf den der Berufungsbehörde übermittelten Ministerialerlass, auf den die Lebensmittelaufsicht ihr Vorgehen stützt. So wird nämlich unter "Vorgangsweise bei Nachweis von Rückständen" ausdrücklich verfügt, "repräsentative Nachfolgeproben zu ziehen", was im Anlassfall aus nicht zu beurteilenden, da nicht bekannten, Gründen offenbar nicht geschehen ist. Es war daher dem Berufungsantrag folgend der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid und somit im Ergebnis die erfolgte Beschlagnahme aufzuheben. Aus diesem Grund erübrigt sich daher eine gesonderte Entscheidung hinsichtlich des Antrags, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.