Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der Begründung hervorgehen, auf welche Beweismittel die Feststellungen gegründet sind. Die Begründung muss einer eindeutigen und nachprüfenden Kontrolle zugänglich sein. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist. Legt die erste Instanz bei Entscheidung gemäß § 52 Abs 1 und § 53 Abs 1 Glückspielgesetz ein Sachverständigengutachten zugrunde, welches weder protokolliert ist und es auch keine Hinweise auf die Person des Gutachters gibt und befindet sich das angeführte Gutachten auch nicht im Akt, so führt dies zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, weil nicht nur der Berufungswerber an der Verfolgung seiner Rechte sondern auch die Berufungsinstanz an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert sind. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)