RS UVS Oberösterreich 2002/02/07 VwSen-420324/12/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 07.02.2002
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Rechtssatz

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Sie ist auch begründet.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung für das einschreitende Organ die Seriennummer der Autobahnvignette nicht vollständig lesbar war und offensichtlich war, dass die Vignette mittels Klebstoff oder Spray an der Windschutzscheibe befestigt war und jederzeit leicht lösbar war. Deshalb wurde die Vignette vom Organ entfernt und zu Beweissicherungszwecken beschlagnahmt.

Gemäß § 39 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Bei Gefahr in Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Gemäß § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996 begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig die Maut der Bundesstraßen benützen ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt (§ 13 Abs.3 BStFG).

Der Verfall von Gegenständen ist im BStFG 1996 nicht geregelt. Das festgestellte nicht ordnungsgemäße Anbringen der Vignette an der Windschutzscheibe bedeutet nach § 8 der Mautordnung ein nicht ordnungsgemäßes Entrichten der Maut, das eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 BStFG 1996 bedeutet. Für diese Verwaltungsübertretung ist der Verfall von Gegenständen als Strafe nicht vorgesehen. Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Beschlagnahme nach § 39 VStG.

Da eindeutig erwiesen ist, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens durch das Organ ein Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht vorlag und im Übrigen auch im Nachhinein weder vom eingeschrittenen Organ noch von der belangten Behörde der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung geschöpft wurde und ein solcher auch von der belangten Behörde letztlich in ihrer Stellungnahme auch verneint wurde, kam eine Anwendung einer gerichtlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken gemäß § 143 Abs.1 StPO nicht in Betracht. Es entbehrt daher die gegenständliche Beschlagnahme jeder rechtlichen Grundlage. Schon aus diesem Grunde war daher der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig, was auch spruchgemäß festzustellen war.

Wenn hingegen in der ausgehändigten Bestätigung die Rechtsgrundlage des § 37a Abs.2 Z2 VStG angekreuzt wurde, so ist dazu anzumerken, dass nach § 37a VStG aufgrund behördlicher Ermächtigung das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einheben kann, wobei gemäß § 13 Abs.4 Z2 BStFG 1996 von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs.3 (Ersatzmaut) leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 660 Euro festgesetzt und eingehoben werden kann.

Der Bf hat hiezu zu Recht ausgeführt, dass er über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, diesen auch bekannt gegeben habe, sich der Wohnsitz in Oberösterreich befindet und daher eine Strafverfolgung möglich und nicht erschwert sei. Es kommt daher die Einbehaltung einer vorläufigen Sicherheit, welche im Übrigen vom Organ an Ort und Stelle nicht in Betracht gezogen und eingehoben wurde, nicht zur Anwendung.

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig festgestellt.

Schlagworte
Ankleben mit Klebstoff, rechtswidrige Mautentrichtung, kein Verfall, keine Beschlagnahme zur Beweissicherung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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