Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn K. A., vom 28.06.2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21.06.2004, Zl. SG-62-20004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Beschlagnahme von 6 Stück Glasbildern (Drucke) gemäß § 39 VStG an, da Herrn A. zur Last gelegt werde, er habe am 18.04.2004 vom 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Weissenbach am Lech, Siedlung Oberbach, Glasbilder verkauft und zum Verkauf angeboten und somit das Handelsgewerbe ausgeübt, ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, weshalb er gegen § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 verstoßen habe.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr A. vorbringt, dass er sich nicht selbst am Verkauf der besagten Glasbilder beteiligt habe. Diese gehörten seinem Freund E. A., der diese auch verkauft habe. Er hätte ihn nur begleitet, ohne von seinem Vorhaben, die Bilder ohne Gewerbeberechtigung zu verkaufen, gewusst zu haben. Dadurch, dass die Glasbilder nicht ihm gehörten, hege er auch kein Interesse daran, diese zurückzubekommen. Da er nur zufällig in die Geschehnisse verwickelt sei, bitte er auch von anderen Strafmaßnahmen Abstand zu nehmen. Ansonsten fordere er eine ordentliche Einvernahme zu den Geschehnissen in Gegenwart eines Dolmetschers.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
§ 39 Abs 1 VStG bestimmt, dass wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen kann.
Laut Anzeige liegt der Verdacht vor, dass Herr A. Glasbilder zum Verkauf angeboten und damit das Handelsgewerbe ausgeübt hat, ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Ein solches Verhalten würde eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung darstellen.
§ 369 Gewerbeordnung bestimmt unter anderem, dass die Strafe des Verfalles von Waren (§§ 10, 17 und 18 VStG), ausgesprochen werden kann, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 im Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
Die Verfallsstrafe ist in den §§ 10, 17, und 18 VStG geregelt. Die im Gegenstandsfall angewendete Maßnahme nach § 39 Abs 1 VStG stellt lediglich eine Beschlagnahme zur Sicherung der Verfallsstrafe dar. Die Voraussetzung für diese Sicherungsmaßnahme ist das Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, für die die Verfallsstrafe vorgesehen ist. Diese Sicherungsmaßnahme stellt jedoch noch nicht den Ausspruch des Verfalls dar und ist somit auch keine Strafe; bei dieser Anordnung handelt es sich lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Ob es dann letztlich zum Ausspruch der Verfallsstrafe kommt, ist in weiterer Folge im Verwaltungsstrafverfahren abzuklären; eine allfällige Verfallsstrafe wird dann im Straferkenntnis ausgesprochen. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Reutte vom 19.04.2004 ergibt sich der Verdacht, dass Herr A. eine Verwaltungsübertretung begangen hat, für die die Verfallsstrafe vorgesehen ist. Dies ist ? wie oben bereits ausgeführt ? für eine Beschlagnahme zur Sicherung der Verfallsstrafe ausreichend. Die von § 39 Abs 1 geforderten Voraussetzungen für die Erlassung des bekämpften Bescheides sind damit erfüllt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen ist. Der Antrag auf Einvernahme mit Dolmetsch bezieht sich auf die Durchführung von Strafmaßnahmen. Da es sich bei gegenständlicher Sicherungsmaßnahme um eine Verfahrensanordnung und keine Strafe handelt, ist dieser Antrag auf das bei der Erstbehörde noch nicht abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren zu beziehen.