RS UVS Steiermark 2003/07/07 41.16-2/2003

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Veröffentlicht am 07.07.2003
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Rechtssatz

Die bescheidmäßige Beschlagnahme einer gesamten Jahresernte von Waldhonig aus mehreren Chargen, den ein Imker bei unterschiedlichen Bienenvölkern an verschiedenen Orten produziert hatte, kann nicht ausschließlich auf das Ergebnis einer Probe gestützt werden, wenn mit der Probe lediglich bei einer einzigen - zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme bereits abverkauften - Charge unzulässig hohe Rückstände an Sulfanomidstoffen festgestellt wurden (Übertretung einer Verordnung nach § 10 Abs 5 Z 6 LMG). Stammt der vorläufig beschlagnahmte Waldhonig nach vorhandenen klaren Aufzeichnungen aus anderen Chargen als der beprobten Charge, muss die Behörde, bevor sie diese Chargen gemäß § 39 Abs 1 VStG bescheidmäßig beschlagnahmt, mittels zusätzlicher Erhebungen den Verdacht begründen, dass auch der Waldhonig aus diesen Chargen unzulässig hohe Rückstände aufweisen könnte, vor allem wenn eine weitere Probe Blütenhonig einwandfrei ausgefallen war. Daher hätte die Behörde den Beschlagnahmebescheid nur dann erlassen dürfen, wenn sie vorher aus den betreffenden Chargen des Waldhonigs repräsentative Proben gezogen hätte, wozu sie auch berechtigt gewesen wäre. Da dem UVS keine Untersuchungsergebnisse aus solchen Proben vorlagen und auch aus den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen kein begründeter Verdacht einer unzulässigen Kontaminierung der beschlagnahmten Chargen ersichtlich war, musste der Beschlagnahmebescheid aufgehoben werden.

Schlagworte
Beschlagnahme Verdacht Honig Rückstände Chargen Probe Beweismittel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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